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Insolvenzantrag der StadtMod Bau Consult Management UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36s IN 2858/24

Berlin, 19. Mai 2025
Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht hat den Insolvenzantrag der StadtMod Bau Consult Management Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Sitz ehemals in der Hauptstraße 117, 10827 Berlin, abgelehnt. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Jens Wegener und eingetragen im Handelsregister unter HRB 128988, war im Bereich Beratung, Planung und Ausführung von Handwerksleistungen tätig.

Beschlussinhalt

„Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.“

Mit diesem Beschluss stellt das Gericht fest, dass kein ausreichendes Vermögen bei der Schuldnerin vorhanden ist, um selbst die Mindestkosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit kommt es nicht zur Einleitung eines Verfahrens – weder zur Verwertung von Vermögenswerten noch zur ordentlichen Gläubigerbeteiligung.

Bedeutung der Entscheidung

Die Abweisung des Insolvenzantrags „mangels Masse“ gilt als rechtliches Indiz dafür, dass vollständige Vermögenslosigkeit vorliegt. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie keine Aussicht mehr auf Rückzahlung offener Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens haben. Gleichzeitig wird auch keine gerichtliche Überprüfung der Vermögens- und Geschäftsverhältnisse mehr erfolgen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss kann die Schuldnerin sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet über das offizielle Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde ist einzureichen bei:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden – auch bei jedem anderen Amtsgericht. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg.

Die Beschwerdeschrift muss:

  • die angefochtene Entscheidung bezeichnen,

  • die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird,

  • und von der beschwerdeführenden Partei oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein.

Elektronischer Rechtsverkehr

Die Einreichung kann auch elektronisch erfolgen – jedoch nicht per einfacher E-Mail. Elektronische Dokumente müssen entweder:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder

  • über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP – Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) eingereicht werden.

Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen finden sich unter www.justiz.de sowie auf dem Justizportal des Landes www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 19. Mai 2025

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