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Insolvenzantrag gegen Goblin Energy Digital GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1509 IN 11357/24

München, 14. Mai 2025
Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht hat den von einer Gläubigerin gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Goblin Energy Digital GmbH zurückgewiesen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Tölzer Straße 37, 82031 Grünwald, war unter der Handelsregisternummer HRB 278512 beim Amtsgericht München eingetragen und wurde durch den Geschäftsführer Nwabuisi Ezeala Christopher vertreten.

Inhalt des Beschlusses

„Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.“

Diese Entscheidung bedeutet, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, sodass eine förmliche Insolvenzeröffnung unterbleibt. Ein Insolvenzverfahren kann in Deutschland nur eröffnet werden, wenn zumindest die Kosten für Gericht, Insolvenzverwalter und notwendige Veröffentlichungen gedeckt sind.

Bedeutung für Gläubiger

Die Ablehnung wegen mangelnder Masse stellt für Gläubiger eine ernüchternde Feststellung dar: Es bestehen keine pfändbaren Vermögenswerte mehr, und ein geregeltes Insolvenzverfahren, das zumindest eine teilweise Befriedigung der Forderungen ermöglichen könnte, findet nicht statt. Die wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit der Goblin Energy Digital GmbH ist damit formell bestätigt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die antragstellende Gläubigerin sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis.

Die Beschwerde ist einzulegen bei:

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

Sie kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen – auch bei jedem anderen Amtsgericht. Entscheidend ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht München.

Formvorgaben

Die Beschwerdeschrift muss:

  • die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten,

  • ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird,

  • und vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich, aber möglich.

Elektronische Einreichung

Rechtsmittel können auch elektronisch übermittelt werden – allerdings nicht per einfacher E-Mail. Für Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Notare und Rechtsanwälte besteht Pflicht zur elektronischen Übermittlung, es sei denn, technische Gründe verhindern dies vorübergehend.

Zulässige Übermittlungswege:

  • Mit qualifizierter elektronischer Signatur, oder

  • Signiert über ein sicheres Übermittlungsverfahren (z. B. EGVP – Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).

Weitere Informationen zur sicheren elektronischen Einreichung bietet das Justizportal unter www.justiz.de.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht
München, 14. Mai 2025

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