Aktenzeichen: 36f IN 4423/24 und 36f IN 6432/24
Berlin, 19. Mai 2025
Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht hat in zwei getrennten Verfahren die von Gläubigern gestellten Insolvenzanträge gegen die Fenner Grundstücksgesellschaft mbH, mit Sitz in der Oberwallstraße 12, 10117 Berlin, zurückgewiesen. Die Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Damian Fenner vertreten und ist unter der Nummer HRB 191597 beim Registergericht Charlottenburg eingetragen.
Die Entscheidungen betreffen die Aktenzeichen 36f IN 4423/24 sowie 36f IN 6432/24. In beiden Fällen lautet der Beschluss:
„Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.“
Hintergrund der Entscheidungen
Die Abweisung „mangels Masse“ bedeutet, dass kein ausreichendes Vermögen bei der Schuldnerin vorhanden ist, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit bleibt die formelle Eröffnung eines Verfahrens aus – ebenso die Möglichkeit für Gläubiger, über ein reguläres Verfahren noch offene Forderungen beizutreiben.
Auswirkungen für Gläubiger
Die Entscheidungen sind ein deutliches Zeichen für die wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit der Fenner Grundstücksgesellschaft mbH. Für Gläubiger bedeutet dies faktisch, dass kein verwertbares Vermögen mehr zur Verfügung steht, um ausstehende Forderungen ganz oder teilweise zu begleichen. Die Abweisung des Verfahrens lässt auch keine Möglichkeit der Sanierung im Insolvenzrahmen mehr zu.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen beide Beschlüsse kann durch die antragstellenden Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – sofern erfolgt – der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingelegt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen.
Die Beschwerde muss:
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die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten,
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die Erklärung beinhalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird,
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von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterschrieben sein.
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch elektronisch über sichere Übermittlungswege oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden. Eine einfache E-Mail erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf der Website www.justiz.de sowie in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 19. Mai 2025