Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A & J Baurettung UG (haftungsbeschränkt) i. L. angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 15 IN 73/25

Im Rahmen des am Amtsgericht Syke anhängigen Insolvenzantragsverfahrens hat das Gericht am 16. Mai 2025 um 10:11 Uhr eine bedeutende Entscheidung über das Vermögen der A & J Baurettung UG (haftungsbeschränkt) in Liquidation getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz „Im Alten Autokino 28“ in 27305 Bruchhausen-Vilsen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode unter HRB 211229, wird von ihrem Liquidator, Herrn Janis Jäger aus 27257 Sudwalde, vertreten.

Mit dem genannten Beschluss wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit sind Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Dr. Joachim Berner von der Kanzlei WILLMERKÖSTER, mit Sitz am Johanniswall 23 in 27283 Verden (Aller), bestellt. Er übernimmt fortan die Verantwortung für die geordnete Sicherung und mögliche Fortführung der Unternehmenswerte im Sinne der Gläubiger.

Im Zuge dieser Maßnahme sind alle Schuldner der Antragstellerin aufgefordert, künftige Zahlungen ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten, wie in § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO) vorgesehen.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Syke einsehbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Entscheidung kann durch die Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus steht dieses Rechtsmittel auch jedem Gläubiger offen, sofern er gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die internationale Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren anzweifeln möchte.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Syke – Insolvenzabteilung – einzulegen. Die Frist beginnt entweder mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Beschwerden können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang bei dem Amtsgericht Syke. Eine ordnungsgemäße Beschwerdeschrift muss die genaue Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten sowie die ausdrückliche Erklärung, dass gegen diesen Beschwerde eingelegt wird. Wird der Beschluss nur in Teilen angefochten, ist dies im Rahmen der Einreichung zu kennzeichnen. Eine Begründung der Beschwerde ist vorgesehen.

Für weitere Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DS-GVO verweist das Gericht auf die entsprechende Datenschutzerklärung auf der Website des Landgerichts Verden. Diese kann auf Wunsch auch postalisch angefordert werden.

Amtsgericht Syke, 16. Mai 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Warnungen der englischen Finanzmarktaufsicht FCA

Next Post

Balance zwischen Value und Growth: Der Deka STOXX® Europe Strong Style Composite 40 UCITS ETF als stilübergreifender Europa-Baustein