Aktenzeichen: 8 IN 78/25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der NURSES for you Köhn GmbH, Alte Landstraße 49, 22962 Siek, hat das Amtsgericht Reinbek am 09. Mai 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 16408 HL eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer vertreten. Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Martin Stritz, Reinbek.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Romey, Großer Burstah 44, 20457 Hamburg, bestellt. Mit dem gerichtlichen Beschluss wurde der Gesellschaft die Verfügung über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters gestattet – einschließlich der Einziehung offener Forderungen.
Wesentliche Inhalte des Beschlusses:
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Die Schuldnerin verliert die alleinige Verfügungshoheit über ihr Vermögen. Jede wirtschaftliche Handlung, die das Vermögen betrifft, muss durch den vorläufigen Verwalter genehmigt werden.
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Außenstände – also Forderungen gegenüber Dritten – dürfen nur noch mit Zustimmung oder durch den Verwalter eingezogen werden.
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Ziel dieser Maßnahme ist es, die Insolvenzmasse vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und sicherzustellen, dass kein Vermögensabfluss zum Nachteil der Gläubiger erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung ist sofortige Beschwerde möglich. Sie muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Reinbek, Parkallee 6, 21465 Reinbek, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das früheste der folgenden Ereignisse: Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, sofern sie den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs entspricht (§ 130a ZPO i. V. m. der ERVV).
Die NURSES for you Köhn GmbH befindet sich damit unter gerichtlicher Aufsicht, während der Insolvenzverwalter nun prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten eines Hauptverfahrens ausreicht.