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Zurückweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bei der Aragon die Erste International VV 35 GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 36a IN 2677/24

Im Verfahren über den Antrag der Aragon die Erste International VV 35 GmbH, mit Sitz in Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dumitru Cibireac und die Geschäftsführerin Christina Miche, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 115312, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 05. Mai 2025 den Insolvenzantrag der Gesellschaft zurückgewiesen.

Grund der Zurückweisung:

Das Gericht sah sich gemäß § 26 InsO veranlasst, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abzuweisen. Es wurde festgestellt, dass das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Damit scheidet eine Verfahrensdurchführung aus insolvenzrechtlicher Sicht aus.

Folge der Entscheidung:

Mit der Zurückweisung entfällt jegliche Wirkung eines Insolvenzverfahrens. Die Aragon die Erste International VV 35 GmbH bleibt formal bestehen, ist jedoch nicht durch ein Verfahren vor Zugriffen Dritter geschützt. Gläubiger können etwaige Forderungen nunmehr im Rahmen zivilrechtlicher Vollstreckung selbstständig geltend machen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • Verkündung der Entscheidung,

  • Zustellung an die Beteiligten oder

  • wirksame öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
    Letztere gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 InsO).

Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1,
14057 Berlin

schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abzugeben. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig dort eingeht.

Die Beschwerde muss enthalten:

  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,

  • die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird,

  • die Unterschrift des Beschwerdeführers oder eines Bevollmächtigten.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, jedoch zulässig. Die Beschwerde soll begründet werden.

Elektronische Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden – nicht per einfacher E-Mail, sondern z. B.:

  • über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),

  • das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder

  • das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).

Das elektronische Dokument muss:

  • mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein oder

  • über einen sicheren Übermittlungsweg von der verantwortenden Person eingereicht werden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 05. Mai 2025

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