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Insolvenzantrag gegen INVESTORS Vermögensanlagen GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 142/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der INVESTORS Vermögensanlagen GmbH, mit Sitz in der Brehmstraße 11, 40239 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer HRB 10167 und gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Kürten, hat das Amtsgericht Leipzig am 29. April 2025 entschieden:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1 InsO).

Hintergrund der Entscheidung:

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Mindestkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen schreibt die Insolvenzordnung zwingend die Abweisung des Antrags vor. Damit endet das Verfahren bereits im Vorfeld der eigentlichen Insolvenzeröffnung.

Auswirkungen:

  • Es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet.

  • Die INVESTORS Vermögensanlagen GmbH bleibt bestehen, jedoch ohne insolvenzrechtlichen Schutz vor Einzelvollstreckungen.

  • Gläubiger können ihre Forderungen nur noch auf dem zivilrechtlichen Weg durchsetzen.

  • Eine Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch das Registergericht könnte künftig folgen.

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Leipzig einsehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt:

    • mit Verkündung der Entscheidung,

    • mit deren Zustellung oder

    • zwei Tage nach öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
      (je nachdem, was zuerst eintritt).

  • Die Beschwerde ist einzureichen beim:

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts. Maßgeblich ist, dass der Schriftsatz fristgerecht beim Amtsgericht Leipzig eingeht.

  • Die Beschwerde muss:

    • die angefochtene Entscheidung benennen,

    • die Einlegung der Beschwerde erklären,

    • und von der beschwerdeführenden Person oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

    • Eine Begründung ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.

Elektronische Einreichung:

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Voraussetzungen:

  • Entweder: qualifizierte elektronische Signatur und Übermittlung nach § 4 ERVV

  • Oder: Signatur durch die verantwortende Person und Versand über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO (z. B. beA, beBPo, EGVP)

Weitere Informationen: justiz.de – elektronische Kommunikation

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht, 29. April 2025

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