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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die VIOWORLD GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 3603 IN 2418/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der VIOWORLD GmbH, mit Sitz in der Gierkezeile 21, 10585 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 77020 und vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Baumann, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 07. Mai 2025 um 11:00 Uhr vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet.

Wesentliche Anordnungen des Gerichts:

  1. Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – einschließlich Arrest und einstweilige Verfügung – werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
    Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich,
    Emser Straße 9, 10719 Berlin,
    bestellt.

  3. Verfügungsbeschränkungen:
    Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen – einschließlich Bankkonten und Außenstände – nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Verwalter über.

  4. Einziehungs- und Kontrollrechte des Verwalters:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und ein Sonderkonto einzurichten. Die Kontoführenden Banken sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

  5. Zahlungsverbot für Drittschuldner:
    Den Schuldnern der VIOWORLD GmbH wird verboten, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen haben sie nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  6. Zutritts- und Einsichtsrechte:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Einsicht in Geschäftspapiere und Bücher nehmen und alle zur Aufklärung der wirtschaftlichen Lage erforderlichen Informationen einholen.

  7. Zustellungsbefugnis:
    Der vorläufige Verwalter ist gemäß § 8 Abs. 3 InsO damit beauftragt, die Zustellungen dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.

Veröffentlichung und Fristen:

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt im elektronischen Justizportal. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung der Sicherungsmaßnahmen spätestens sechs Monate nach deren Aufhebung (§ 3 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Zeitpunkte: Zustellung, Verkündung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin,
einzureichen. Auch eine Abgabe bei jedem anderen Amtsgericht ist möglich, sofern der fristgerechte Eingang in Charlottenburg sichergestellt wird.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend, wird aber empfohlen.

Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchten (§ 102c – § 4 EGInsO).

Elektronische Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, jedoch nicht per einfacher E-Mail. Zulässige Übermittlungswege sind u. a.:

  • Mit qualifizierter elektronischer Signatur über ein sicheres Übermittlungsverfahren

  • Über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das Behördenpostfach (beBPo) oder das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)

Die konkreten technischen Anforderungen regelt die Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), abrufbar unter www.justiz.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 07. Mai 2025

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