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Zwei Insolvenzanträge der Blumenauer-Unternehmensgruppe mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Königstein im Taunus – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 90 IN 34/25 & 90 IN 90/24

Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat am 06. Mai 2025 in gleich zwei Insolvenzantragsverfahren aus dem Umfeld der Blumenauer-Unternehmensgruppe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen.

1. Blumenauer Holding Deutschland GmbH

  • Sitz: Hainstraße 2, 61476 Kronberg im Taunus

  • Handelsregister: HRB 10992, Amtsgericht Königstein

  • Vertreten durch: Geschäftsführer Iurie Petrov

  • Aktenzeichen: 90 IN 34/25

2. Blumenauer Hausverwaltungsservice UG

  • Sitz: Beethovenstraße 67, 60325 Frankfurt am Main

  • Handelsregister: HRB 11128, Amtsgericht Königstein

  • Aktenzeichen: 90 IN 90/24

In beiden Fällen wurde festgestellt, dass das jeweils vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Eine solche finanzielle Unterdeckung führt zwingend zur Abweisung des Eröffnungsantrags, da das Verfahren nicht einmal die notwendigsten Gerichtskosten und Aufwendungen des Insolvenzverwalters finanzieren könnte.

Folgen der Abweisung:

  • Es findet kein Insolvenzverfahren statt.

  • Die Unternehmen behalten ihre rechtliche Existenz, sind jedoch nicht durch insolvenzrechtliche Schutzmaßnahmen vor Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger geschützt.

  • Gläubiger müssen ihre Ansprüche individuell über den Zivilrechtsweg geltend machen.

  • Eine Zwangsauflösung der Gesellschaft kann infolge der Zahlungsunfähigkeit noch separat erfolgen (etwa durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Beide Entscheidungen können von der Antragstellerin (also der jeweiligen Gesellschaft) sowie von betroffenen Gläubigern innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

  • Die Frist beginnt mit Zustellung, Verkündung oder – falls öffentlich bekannt gemacht – zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

  • Die Beschwerde ist beim
    Amtsgericht Königstein im Taunus, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus
    schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Königstein.

Die Beschwerde muss enthalten:

  • Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses

  • Die ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird

  • Die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten

  • Eine Begründung ist empfohlen, aber nicht zwingend erforderlich

Auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann innerhalb von sechs Monaten Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert über 200 € liegt.

Amtsgericht Königstein im Taunus, 06. Mai 2025

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