Aktenzeichen: 1542 IN 1469/25
Am 2. Mai 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht im Verfahren über das Vermögen der MAHAVI workplace Catering GmbH, mit Sitz in der Kapellenstraße 2, 82256 Fürstenfeldbruck, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, geführt von den Geschäftsführern Viktor Fischer und Johann Schmölz, ist im Handelsregister München unter HRB 264822 eingetragen und wird durch die Kanzlei Kulitzscher & Ettelt (Dresden) vertreten.
Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke (Kanzlei Jaffé, München) bestellt. Seine zentrale Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, eine Fortführung zu prüfen und die Voraussetzungen für ein mögliches Regelinsolvenzverfahren festzustellen.
Kernpunkte des Beschlusses:
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Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zulässig.
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Die Einziehung von Außenständen durch die Schuldnerin ist untersagt.
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Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die GmbH werden untersagt bzw. eingestellt – sofern keine Immobilien betroffen sind.
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Der Insolvenzverwalter ist befugt, Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen und Kassenguthaben zu sichern.
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Drittschuldner dürfen nur noch an den Verwalter leisten.
Wirtschaftlicher Hintergrund und Ausblick
Als Anbieter im Bereich Betriebsgastronomie und Catering ist die MAHAVI workplace Catering GmbH in einem Sektor tätig, der in den letzten Jahren stark unter Druck geraten ist – durch Homeoffice-Trends, gestiegene Lebensmittelpreise und Personalknappheit. Die vorläufige Insolvenzverwaltung deutet darauf hin, dass noch verwertbares Vermögen oder laufender Geschäftsbetrieb vorhanden ist.
Ob eine Sanierung, ein Verkauf von Betriebsteilen oder die Abwicklung erfolgt, wird in den kommenden Wochen durch die Analyse des vorläufigen Verwalters geklärt.
Rechtsmittel möglich
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung. Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig – unter Beachtung der strengen Formvorgaben.