Aktenzeichen: 36d IN 1411/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DaDeKi Logistik UG (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16. April 2025 entschieden, den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.
Die Schuldnerin, ehemals geschäftsansässig in der Neurüdnitzer Ring 28, 16321 Rüdnitz, war im Bereich Dienstleistungen tätig und ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 153772 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Geschäftsführer ist Uwe Zosel.
Die Abweisung bedeutet, dass das Unternehmen über kein ausreichendes verwertbares Vermögen verfügt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Ein reguläres Verfahren zur geordneten Verwertung des Unternehmensvermögens findet daher nicht statt. Für die Gläubiger stellt dies eine bittere Nachricht dar: Die Chancen auf eine Rückzahlung ihrer Forderungen sind durch die Verfahrensverweigerung praktisch nicht mehr gegeben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Sie gilt nur dann als fristgerecht, wenn sie rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde muss die Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Die Übermittlung hat mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg, wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), zu erfolgen.
Für weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation wird auf www.justiz.de sowie die jeweils geltende Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 16. April 2025