Aktenzeichen: 3609 IN 561/25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R. JELINEK Deutschland GmbH, Zur Alten Börse 57d, 12681 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Philip Cyrus Bachmüller, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 197842, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16. April 2025 um 17:00 Uhr weitreichende Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung des Schuldnervermögens beschlossen.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wurden folgende Anordnungen getroffen:
- Zwangsvollstreckungen, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, werden gegen die Schuldnerin untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt.
- Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, bestellt.
Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Der Insolvenzverwalter übernimmt nicht die rechtliche Vertretung der Gesellschaft, sondern ist zur Überwachung und Sicherung des Vermögens eingesetzt. Außerdem hat er zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Der Verwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Er darf Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen in der Funktion als vorläufiger Verwalter eröffnen und über diese verfügen. Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten führt, sind gegenüber dem Verwalter zur Auskunft verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin – sogenannten Drittschuldnern – wird ausdrücklich verboten, noch Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweise zu führen.
Er ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich Nebenräume zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, diese Unterlagen auf Verlangen herauszugeben und alle zur Sicherung der Masse und Klärung der Vermögensverhältnisse nötigen Auskünfte zu erteilen.
Hinweis: Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem wird für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Sollte das Verfahren eröffnet werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung oder Rechtskraft der Einstellung. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Für den Beginn der Frist ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung der Anfechtung enthalten.
Auch Gläubiger oder Schuldner können die Beschwerde einlegen, wenn sie geltend machen, dass die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens fehlt (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848, Artikel 102c § 4 EGInsO).
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Bei verpflichtender elektronischer Einreichung (z. B. durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts) sind qualifizierte elektronische Signaturen oder sichere Übermittlungswege erforderlich.
Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich unter www.justiz.de sowie in der jeweils gültigen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 16. April 2025