Aktenzeichen: IN 45/25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Enka UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Schweinthalerstraße 1, 83714 Miesbach, vertreten durch den Geschäftsführer Enes Kilinc, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 283417, hat das Amtsgericht Wolfratshausen am 17. April 2025 Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens gemäß § 21 InsO angeordnet.
Ziel dieser Entscheidung ist es, das Vermögen der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Konkrete Maßnahmen – wie etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Einschränkungen der Verfügungsbefugnis – sind aus dem hier vorliegenden Auszug nicht ersichtlich, könnten aber im vollständigen Beschluss näher bezeichnet sein.
Die Sicherungsanordnung markiert in der Regel den ersten entscheidenden Schritt im Eröffnungsverfahren und dient dem Interesse sowohl der Gläubiger als auch der Insolvenzmasse.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstraße 18
82515 Wolfratshausen
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung der Anfechtung enthalten.
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die elektronische Übermittlung muss entweder über eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen sicheren Übermittlungsweg erfolgen – etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen hierzu finden sich auf www.justiz.de sowie in der jeweils gültigen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht Wolfratshausen – Insolvenzgericht
Beschluss vom 17. April 2025