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Vorläufige Insolvenzverwaltung über all-in-production GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1500 IN 664/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der all-in-production Gesellschaft für Film- und TV-Produktion mbH, mit Sitz in der Bahnhofstraße 18, 85774 Unterföhring, vertreten durch den Geschäftsführer Zeljko Karajica, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 174894, hat das Amtsgericht München am 17. April 2025 um 09:00 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens und zum Schutz der Gläubigerinteressen bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung wurde der erfahrene Rechtsanwalt Dr. Marco Liebler, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Er ist erreichbar unter Telefon +49(89)120260 sowie per E-Mail an info@gl-law.de.

Die Schuldnerin darf ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Dies betrifft insbesondere auch die Einziehung offener Forderungen. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen zu erhalten und weiteren Schaden zu verhindern (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).

Damit befindet sich das Unternehmen, das in der Film- und Fernsehproduktionsbranche tätig ist, unter intensiver Aufsicht des Insolvenzverwalters. Dieser prüft in den kommenden Wochen unter anderem, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Kosten eines Verfahrens zu decken, und ob eine Fortführung oder Sanierung denkbar ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb von zwei Wochen beim

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzureichen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Amtsgericht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, jedoch muss die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben sein und die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung der Anfechtung enthalten.

Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch elektronisch übermittelt werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zulässig ist die Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über sichere Übermittlungswege wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation finden sich auf www.justiz.de sowie in der jeweils gültigen Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Amtsgericht München – Insolvenzgericht
Beschluss vom 17. April 2025

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