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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei Burai UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3604 IN 98/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Burai UG (haftungsbeschränkt), Bessemerstraße 82, 12103 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Aniko Burai, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 247039, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17. April 2025 um 08:00 Uhr Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wurden folgende Anordnungen getroffen:

  1. Zwangsvollstreckungen, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits laufende Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.
  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thomas Wulsten, Leibnizstraße 22, 10625 Berlin, bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Verwalter übernimmt nicht die Vertretung der Schuldnerin, sondern hat deren Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Zudem prüft er, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.

Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über diese Positionen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben sowie Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Zur Verwaltung dieser Gelder darf der Verwalter auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen. Für deren Führung dürfen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.

Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten führt, sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem Verwalter verpflichtet. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Der vorläufige Verwalter wurde darüber hinaus beauftragt, den Beschluss gemäß § 8 Abs. 3 InsO den Drittschuldnern zuzustellen und hierüber Nachweis zu führen.

Er ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Diese sind ihm auf Verlangen herauszugeben. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Klärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Hinweis: Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem wird für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Verfahrens erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb von zwei Wochen beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzureichen.

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eingetretene Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht erklärt werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Auch Schuldner oder Gläubiger können die sofortige Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Hauptinsolvenzverfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten (§ 102c Abs. 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Wer zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts), hat elektronische Dokumente mit qualifizierter Signatur oder über sichere Übermittlungswege einzureichen. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung in Papierform zulässig. Diese Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen, und auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 17. April 2025

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