Aktenzeichen: 36e IN 7584/24
Amtsgericht Charlottenburg
Berlin, 7. April 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Exclusive Cars Dytman GmbH, mit Sitz in der Frankfurter Allee 265, 10317 Berlin, abgewiesen. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 193377 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Piotr Dytman vertreten.
Die Entscheidung wurde erlassen, weil keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Damit fehlt die gesetzliche Grundlage für eine Verfahrenseröffnung gemäß § 26 der Insolvenzordnung (InsO).
Konsequenzen der Entscheidung
Durch die Abweisung des Insolvenzantrags erfolgt keine Bestellung eines Insolvenzverwalters, und es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Gläubiger haben damit keine Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen eines geregelten Insolvenzverfahrens anzumelden. Die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gilt als faktisch erloschen.
In der Regel ist nach einer solchen Entscheidung auch mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zu rechnen, sofern keine Sanierungsmaßnahmen oder neue Vermögenszuflüsse erfolgen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, die Beschwerde muss jedoch unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung benennen.
Auch elektronische Einreichungen sind möglich, sofern sie über einen sicheren Übermittlungsweg oder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
7. April 2025