Aktenzeichen: IN 359/24
Amtsgericht Neu-Ulm – Insolvenzgericht
Neu-Ulm, 4. März 2025 – Das Amtsgericht Neu-Ulm hat den Insolvenzantrag der FSH GmbH Finanzservice, ansässig in der Frühlingstraße 2, 89250 Senden, mit Beschluss vom 4. März 2025 mangels Masse abgewiesen. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen unter HRB 15353 eingetragen und wurde vertreten durch Geschäftsführer Uwe Hammerschmidt.
Zuvor waren im Zuge des Verfahrens am 20. Dezember 2024 Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, die unter anderem die vorläufige Kontrolle über das Vermögen der Gesellschaft beinhalteten. Diese Maßnahmen wurden nun ebenfalls aufgehoben, da eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfolgen wird.
Hintergrund der Entscheidung
Das Insolvenzgericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin nicht über ausreichend Vermögenswerte verfügt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Gemäß § 26 Abs. 1 InsO kann in solchen Fällen kein Verfahren eröffnet werden.
Mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ist die FSH GmbH Finanzservice nicht länger Beschränkungen in ihrer Verfügungsmacht unterworfen – rein rechtlich. Faktisch ist die Gesellschaft mit dieser Entscheidung jedoch wirtschaftlich handlungsunfähig. Eine Löschung im Handelsregister dürfte in der Folge zu erwarten sein, sofern keine nachträgliche Finanzierung oder sonstige Sanierung erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse:
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Verkündung der Entscheidung
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Zustellung der Entscheidung
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Öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
Die Beschwerde ist zu richten an:
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstraße 60
89231 Neu-Ulm
Die Einreichung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen. Sie ist auch bei jedem anderen Amtsgericht möglich, sofern sie rechtzeitig beim Amtsgericht Neu-Ulm eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, aber die Beschwerde muss unterzeichnet und eindeutig formuliert sein.
Elektronische Einreichung ist nur über die sicheren Übermittlungswege gemäß § 130a ZPO zulässig und muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Amtsgericht Neu-Ulm – Insolvenzgericht
4. März 2025