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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Seniorenpflegeheim Birkenhof GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 602 IN 172/25 – Amtsgericht Mühldorf a. Inn

Mit Beschluss vom 22. September 2025 hat das Amtsgericht Mühldorf a. Inn – Insolvenzgericht – zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der

Seniorenpflegeheim Birkenhof GmbH,
Rohrbach 2, 84513 Erharting,
vertreten durch den Geschäftsführer Schubert Rajko Peter,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 7155,

angeordnet.

Verfahrensbevollmächtigte:

Kursawe Foitzik Hohlweg Rechtsanwälte PartG mbB,
Widenmayerstraße 16, 80538 München
Gz.: 614/25

Inhalt des Beschlusses (§§ 21, 22 InsO):

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wird die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO angeordnet.

  • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
    Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt,
    Radlkoferstraße 2, 81373 München
    Tel.: +49(89) 8589633, Fax: +49(89) 858963445
  • Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative InsO ist die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin eingeschränkt.
    Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft – einschließlich der Einziehung von Außenständen – sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zweck der Maßnahme:

Die gerichtliche Anordnung verfolgt das Ziel, eine Gefährdung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Es handelt sich um eine sichernde Maßnahme, die der Klärung dient, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann und welche Aussichten für eine Fortführung oder Verwertung bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen bei:

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstraße 1, 84453 Mühldorf a. Inn

Die Frist beginnt mit:

  • der Verkündung der Entscheidung,
  • der Zustellung oder
  • der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
    – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (§ 9 InsO).

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Hinweise zur elektronischen Einreichung:

Rechtsbehelfe von professionellen Einreicher:innen (z. B. Rechtsanwält:innen, Behörden, Notar:innen) müssen als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern dies technisch möglich ist.
Zulässige Wege:

  • qualifizierte elektronische Signatur,
  • sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO),
  • Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP).

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten:
www.justiz.de
www.ejustice-bayern.de

Amtsgericht Mühldorf a. Inn – Insolvenzgericht
Beschluss vom 22.09.2025

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