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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der R.A. Logistik & Vermietung GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3613 IN 4325/25 – Amtsgericht Charlottenburg

Am 19. September 2025 um 13:30 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur geordneten Durchführung des Verfahrens im Sinne der §§ 21, 22 InsO umfassende Sicherungsmaßnahmen gegen die R.A. Logistik & Vermietung GmbH, Fechnerstraße 27, 10717 Berlin, angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 211816 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Orkhan Rahimov und Azar Rahimzade.

Anordnung zur Sicherung der Insolvenzmasse:

Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen im Vermögensbestand der Schuldnerin und zur Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Insolvenzeröffnung wurden folgende Maßnahmen gerichtlich verfügt:

  • Die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, ist untersagt, sofern nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.
  • Frau Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
  • Verfügungen der Schuldnerin über das eigene Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Verwalterin wirksam. Insbesondere umfasst dies auch die Einziehung von Außenständen.
  • Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Bankkonten und Forderungen der Schuldnerin geht vollständig auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Sie ist zudem ermächtigt, eingehende Gelder entgegenzunehmen und ein Sonderkonto zur Verwaltung der Mittel einzurichten.
  • Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind verpflichtet, der vorläufigen Verwalterin umfassend Auskunft zu erteilen.
  • Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen dürfen nur noch unter Beachtung dieser gerichtlichen Verfügung erfolgen – und ausschließlich an die bestellte Insolvenzverwalterin (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ferner beauftragt, sämtliche Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweise zu führen.
  • Im Rahmen ihrer Aufgaben ist Frau Dr. Berner berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich Nebenräume zu betreten, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie alle zur Vermögenssicherung notwendigen Auskünfte einzuholen.

Zielsetzung und Rechtsgrundlage:

Diese Maßnahmen dienen gemäß §§ 21, 22 InsO dem Zweck, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die förmliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erhalten und mögliche Gläubigerinteressen zu schützen. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bleibt noch aus.

Speicherung und Bekanntmachung:

Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt im elektronischen Informationssystem der Justiz und bleibt dort gemäß § 3 InsOBekV für mindestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Maßnahme bzw. deren Aufhebung abrufbar.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses bzw. mit dessen öffentlicher Bekanntmachung.

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