Aktenzeichen: 93 IN 113/25 – Amtsgericht Aachen
Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 22. September 2025 um 09:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der SHAHIN AUTOMOBILE UG (haftungsbeschränkt), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 23411, angeordnet.
Die Schuldnerin mit Geschäftssitz in der Trierer Straße 116, 52078 Aachen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Shahin Yousefi Asle Tabrizi, ist im Bereich des Kraftfahrzeughandels tätig.
Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft hat das Gericht folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) getroffen:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Wolfgang Piroth, Trierer Straße 816, 52078 Aachen, bestellt.
Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, 2. Alternative). Zudem wurde die Verwaltungs- und Einziehungsbefugnis bezüglich Bankguthaben und sonstiger Forderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
Den Schuldnern der Gesellschaft – sogenannte Drittschuldner – ist es untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Vielmehr sind Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung direkt an den Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Darüber hinaus hat das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, untersagt – es sei denn, es handelt sich um unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden mit sofortiger Wirkung eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Mit diesen Maßnahmen wurde ein entscheidender Schritt zur geordneten Klärung der Vermögensverhältnisse der SHAHIN AUTOMOBILE UG (haftungsbeschränkt) eingeleitet. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll eine geordnete Bestandsaufnahme ermöglichen und zugleich Gläubigerinteressen wahren.
Amtsgericht Aachen, 22.09.2025