Aktenzeichen: 1507 IN 2421/25
Amtsgericht München – Beschluss vom 16. September 2025
Die MATES Verwaltungs GmbH, mit Sitz in der Thierschstraße 20, 80538 München, ist mit ihrem eigenen Versuch gescheitert, ein Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen zu eröffnen. Mit Beschluss vom 16. September 2025 hat das Insolvenzgericht am Amtsgericht München den Antrag der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 224691, wurde durch ihre Geschäftsführerin Eva Lichner vertreten. Der Unternehmenszweck der GmbH besteht in der Beteiligung an der MATES GmbH & Co. KG sowie in der Wahrnehmung der Geschäftsführung dieser Kommanditgesellschaft. Die MATES KG betreibt einen Co-Working-Space für kreative Selbständige, Freiberufler und Unternehmensgründer – ein modernes Geschäftskonzept, das auf Flexibilität und Innovationsgeist baut.
Trotz dieses zukunftsorientierten Geschäftsmodells offenbarte sich eine ernste finanzielle Krise. Die GmbH stellte selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Doch das Gericht stellte fest: Das vorhandene Vermögen reicht nicht einmal mehr aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken – ein rechtlicher Hinderungsgrund gemäß § 26 InsO.
Juristische und wirtschaftliche Folgen
Die Abweisung bedeutet faktisch das Ende der Gesellschaft, ohne dass es zu einem strukturierten Insolvenzverfahren kommt. Gläubiger bleiben in der Regel unbefriedigt zurück, da keine Insolvenzmasse zur Verteilung zur Verfügung steht. Die Gesellschaft kann nun auf Antrag gelöscht werden. Für die Geschäftsführerin könnte die Situation je nach Haftungs- und Prüfungslage rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – insbesondere dann, wenn die Antragspflicht verspätet erfüllt wurde.
Rechtsbehelf möglich
Gegen den Beschluss kann die GmbH (oder ein sonstiger Beteiligter) sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzureichen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann auch elektronisch eingereicht werden – etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das EGVP –, muss jedoch bestimmte formale Anforderungen erfüllen, wie etwa die qualifizierte elektronische Signatur.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1507 IN 2421/25
Beschluss vom 16. September 2025