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Insolvenzantrag gegen Inkubatorium GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 56 IN 32/25

Mit Beschluss vom 16. September 2025 hat das Amtsgericht Flensburg den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inkubatorium GmbH abgewiesen. Die Entscheidung wurde mit einem gravierenden Grund getroffen: mangelnde Masse – es fehlt also an ausreichendem Vermögen, um selbst die Verfahrenskosten zu decken.

Die Inkubatorium GmbH, mit Sitz in der Talweg 2, 24960 Glücksburg (Ostsee), ist im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 13891 FL eingetragen. Geschäftsführer ist Frank Collatz. Die Gesellschaft geriet offenbar in wirtschaftliche Schieflage, was zur Antragstellung durch einen Gläubiger führte.

Das Insolvenzgericht hat nun festgestellt, dass das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht einmal mehr ausreicht, um die notwendigen Kosten eines Insolvenzverfahrens – etwa für Verwaltung, Prüfung und etwaige Gläubigerversammlungen – zu decken. Damit ist die Eröffnung eines regulären Verfahrens gesetzlich ausgeschlossen (§ 26 InsO).

Konsequenzen der Entscheidung

Die Abweisung mangels Masse bedeutet in der Praxis eine faktische Liquidation ohne rechtlich geregelten Insolvenzprozess. Gläubiger gehen in der Regel leer aus, da kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Gleichzeitig verliert die GmbH ihre Haftungsschutzwirkung, da nun auch eine mögliche Löschung aus dem Handelsregister bevorsteht. Für den Geschäftsführer können sich haftungs- oder strafrechtliche Risiken ergeben, falls Pflichtverletzungen vorliegen – etwa verspätete Insolvenzanmeldung.

Rechtsbehelf

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die zweiwöchige Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei einem Amtsgericht zu erklären und muss rechtzeitig beim Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg eingehen.

Für Behörden, Rechtsanwälte und andere beruflich Beteiligte besteht die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung, versehen mit qualifizierter Signatur oder sicherem Übermittlungsweg.

Amtsgericht Flensburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 56 IN 32/25
Beschluss vom 16. September 2025

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