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ROI Immo Online GmbH: Selbstinsolvenzantrag scheitert mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3609 IN 4305/25
Amtsgericht Charlottenburg – Beschluss vom 16. September 2025

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 16. September 2025 den von der ROI Immo Online GmbH, Clayallee 167, 14195 Berlin, gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter HRB 173771 beim Amtsgericht Charlottenburg geführt und wurde vertreten durch ihren Geschäftsführer Julian Caspari. Ihr Geschäftszweig lag im Bereich der Dienstleistungen, ohne dass in der Entscheidung näher auf die Art der Dienstleistungen eingegangen wurde.

Keine Insolvenzmasse vorhanden

Der Beschluss belegt, dass die Schuldnerin nicht über ausreichend Vermögen verfügt, um auch nur die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen – etwa für die Bestellung und Tätigkeit eines Insolvenzverwalters. Damit ist die gesetzliche Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung nicht erfüllt.

Die Folge:

  • Keine Insolvenzeröffnung,
  • keine Gläubigerbefriedigung über das Verfahren,
  • und perspektivisch Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister möglich.

Für Gläubiger bedeutet die Abweisung eine bittere Feststellung – sie bleiben auf ihren Forderungen sitzen, ohne Aussicht auf rechtlich geregelte Rückflüsse. Für die Geschäftsführung könnte – je nach Einzelfall – zudem die Frage einer Insolvenzverschleppung oder persönlichen Haftung in den Raum treten, sofern das Verfahren verspätet beantragt wurde.

Beschwerderecht

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin (oder Dritten mit berechtigtem Interesse) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de oder mit Verkündung bzw. Zustellung – je nachdem, was zuerst eintritt.

Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, wenn bestimmte Formvorgaben – etwa qualifizierte elektronische Signatur oder sicherer Übermittlungsweg – eingehalten werden. Einfache E-Mails genügen hierfür nicht.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 3609 IN 4305/25
Beschluss vom 16. September 2025

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