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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der myHobby24.de Aktiengesellschaft angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Göppingen
Aktenzeichen 3 IN 308/25
Beschluss vom 8. September 2025

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der myHobby24.de Aktiengesellschaft mit Sitz in der Autenbachstraße 12, 73035 Göppingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB 729755, vertreten durch den Vorstand Gunther Mürdter, hat das Amtsgericht Göppingen am 8. September 2025 um 8 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft wird im Verfahren vertreten durch die Kanzlei Grub Brugger Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Kiriaki Antoniadou mit Kanzleisitz in der Schwörhausgasse 4/1, 89073 Ulm bestellt. Sie ist erreichbar unter der Telefonnummer 0731 140820, per Fax unter 0731 1408222 und per E-Mail unter info@tappmeier.de.

Zur Sicherung des Vermögens und zum Schutz der Gläubiger wurden folgende Maßnahmen getroffen:

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Diese ist jedoch nicht allgemeine Vertreterin der Schuldnerin, sondern überwacht deren Geschäftsführung mit dem Ziel, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem hat sie zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Der Schuldnerin wird verboten, über ihre Bankkonten und über Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf diese Vermögenswerte geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Diese ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus darf sie Sonderkonten eröffnen und über diese verfügen. Sie ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Masseverbindlichkeiten für die Kontoführung zu begründen. Kreditinstitute sind verpflichtet, der Verwalterin Auskunft über die Konten der Schuldnerin zu erteilen.

Den Schuldnern der Gesellschaft wird verboten, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Leistungen dürfen nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses und ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zudem beauftragt, die erforderlichen Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und über deren Durchführung Nachweis zu führen.

Zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse und zur Sicherung der Insolvenzmasse ist die Verwalterin berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben und sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem der Justiz. Sie bleibt dort mindestens so lange gespeichert, wie die Maßnahme wirksam ist. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht eröffnet, wird der Beschluss spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gelöscht.

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin oder jeder durch die Entscheidung in seinen Rechten Betroffene sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Göppingen, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eingetretene Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde muss unterzeichnet und mit der Erklärung versehen sein, dass gegen den konkreten Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichungen müssen besonderen Anforderungen genügen. Eine einfache E-Mail ist unzulässig. Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr sind auf den Justizportalen der Länder und des Bundes, insbesondere unter www.ejustice-bw.de, verfügbar.

Göppingen, 8. September 2025
Amtsgericht Göppingen
Insolvenzgericht

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