Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen 3605 IN 5131/25
Beschluss vom 10. September 2025
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fashion Empire UR (haftungsbeschränkt), Marzahner Straße 17, 13053 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Heredia und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nummer HRB 21365, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 10. September 2025 um 8 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Björn-Till Till, Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin, bestellt.
Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens und zum Schutz der Gläubiger wurden folgende Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung getroffen:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind gegen die Schuldnerin untersagt, soweit diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt.
Der Beschluss wurde zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen.
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem der Justiz bleibt für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin oder ein anderer Betroffener sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, wobei das jeweils zuerst eintretende Ereignis maßgeblich ist.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zur Einreichung von Rechtsmitteln als elektronisches Dokument verpflichtet.
Für die elektronische Übermittlung ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein sicherer Übermittlungsweg erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite www.justiz.de sowie in der jeweils geltenden Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Berlin, 10. September 2025
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht