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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der GGBA Grundstücksgesellschaft Binnenalster KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen 67b IN 79/25
Beschluss vom 9. September 2025

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 127639 eingetragenen GGBA Grundstücksgesellschaft Binnenalster KG mit Sitz in der Rothenbaumchaussee 42, 20148 Hamburg, wurde durch das Amtsgericht Hamburg am 9. September 2025 um 12:14 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Schuldnerin wird gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 125167 eingetragene Kanzlei Raboisen – Immobilienberatung KG. Diese wiederum wird vertreten durch die RHBG Raboisen Holding – Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG, Rothenbaumchaussee 42, 20148 Hamburg. Auch diese wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 132187 eingetragene RMG Unternehmensgruppe Raboisen GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ines Bitschnat.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Darüber hinaus ist es den Schuldnern der Gesellschaft untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, sämtliche Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Alle Drittschuldner werden daher aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieser Anordnung und nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Zudem sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin unzulässig, sofern nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt.

Mit diesen Anordnungen wird das Ziel verfolgt, die Insolvenzmasse zu sichern und einen geordneten Ablauf des weiteren Verfahrens zu ermöglichen.

Hamburg, 9. September 2025
Amtsgericht Hamburg

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