Amtsgericht Charlottenburg
Insolvenzgericht
Aktenzeichen 3603 IN 2700/25
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der
Net-Reisen GmbH
Krefelder Straße 4
10555 Berlin
vertreten durch den Geschäftsführer Yavuz Baris Özgün
Registergericht Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister Nummer HRB 90866
Geschäftszweig Reisebüro
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Dr. Gradl am 1. August 2025 beschlossen
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraf 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts und Verwaltungspostfach des Gerichts übermittelt werden
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf Paragraf 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen
Amtsgericht Charlottenburg
Insolvenzgericht
- August 2025