Aktenzeichen 3615 IN 2407/25
Am 28. August 2025 erließ das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – einen folgenschweren Beschluss im Verfahren über den Eigenantrag der Polaris Winterdienst UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Erna-Samuel-Straße 18, 10551 Berlin. Das Unternehmen, vertreten durch seinen Geschäftsführer Aydin Girginer und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 235603, hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt.
Nach eingehender Prüfung kam das Gericht jedoch zu einem ernüchternden Ergebnis: Der Antrag der Schuldnerin wurde mangels Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass die vorhandenen Vermögenswerte der Polaris Winterdienst UG nicht ausreichen, um die Kosten eines ordentlichen Insolvenzverfahrens zu decken. Eine solche Entscheidung markiert regelmäßig das Ende der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit eines Unternehmens und lässt in der Regel auch Gläubiger ohne Aussicht auf eine Befriedigung ihrer Forderungen zurück.
Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hin, gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung der Entscheidung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingereicht werden. Auch andere Amtsgerichte sind zur Entgegennahme berechtigt, wobei die Fristwahrung nur bei rechtzeitigem Eingang bei dem zuständigen Amtsgericht Charlottenburg gewährleistet ist. Eine anwaltliche Mitwirkung ist für die Einlegung der Beschwerde nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerdeschrift von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Sie muss zudem klar die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese eingelegt wird.
In Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs können Rechtsbehelfe auch elektronisch übermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine einfache E-Mail nicht ausreicht. Für bestimmte Personengruppen – darunter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts – ist die Einreichung elektronischer Dokumente sogar zwingend vorgeschrieben, sofern keine technischen Hinderungsgründe entgegenstehen.
Die elektronische Einreichung muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgen – etwa über das besondere Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen hierzu finden sich auf der offiziellen Seite der Justiz unter www.justiz.de.
Mit diesem Beschluss ist die Polaris Winterdienst UG faktisch zahlungsunfähig und wird voraussichtlich nicht weiter am Markt agieren können. Der Ausgang möglicher Beschwerdeverfahren bleibt abzuwarten. Doch bereits jetzt wirft die Entscheidung ein Schlaglicht auf die zunehmende wirtschaftliche Fragilität kleinerer Dienstleistungsunternehmen in einem hart umkämpften Marktumfeld.