Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen 92 IN 105/25
Beschluss vom 9. September 2025
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Adventure & Sportmotorcycle Fulda GmbH mit Sitz in der Andreasberg 4, 36041 Fulda, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fulda unter HRB 8125, vertreten durch den Geschäftsführer Kai Gellhausen, wohnhaft in der Gerhart-Hauptmann-Straße 8, 36088 Hünfeld, wurde durch das Amtsgericht Fulda am 9. September 2025 um 9 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, bestellt. Sie ist erreichbar unter der Telefonnummer 0561 3166-311 sowie per Fax unter 0561 3166-312 und per E-Mail unter s.mitter@westhelleundpartner.eu.
Die Schuldnerin darf ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin über ihr Vermögen verfügen. Dies betrifft insbesondere Bankguthaben sowie sonstige Forderungen und eingehende Gelder. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, diese Gelder im Rahmen bestehender vertraglicher Vereinbarungen auf ein Sonderkonto einzuziehen. Der Schuldnerin ist es untersagt, selbst darüber zu verfügen. Die Schuldner ihrer Forderungen, sogenannte Drittschuldner, werden angewiesen, nur noch unter Beachtung des Beschlusses und ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten. Direkte Zahlungen an die Schuldnerin sind verboten.
Darüber hinaus ist der Schuldnerin ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin untersagt, über Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu verfügen, insbesondere dieses zu veräußern, zu verpfänden oder zu belasten.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde beauftragt, die erforderlichen Zustellungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Sie darf das Unternehmen, sofern es betrieben wird, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemeinsam mit der Schuldnerin fortführen, sofern das Gericht einer Stilllegung nicht ausdrücklich zustimmt. Zudem hat sie zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die vorläufige Insolvenzverwalterin berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in deren Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben und sämtliche zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Schuldnerin wird verpflichtet, sich unverzüglich mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ein geordnetes Verzeichnis ihres Vermögens nach Aktiva und Passiva unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und etwaiger Fremdrechte vorzulegen. Zudem ist ein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner mit Anschriften, Angaben zu bestehenden Forderungen oder Verbindlichkeiten und deren rechtlichen Grundlagen einzureichen.
Die Schuldnerin wird auf die Pflicht hingewiesen, die Richtigkeit dieser Angaben auf Verlangen des Gerichts an Eides statt zu versichern. Bei falscher eidesstattlicher Versicherung droht eine strafrechtliche Verfolgung gemäß § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgte auf Antrag der vom Gericht bestellten Sachverständigen. Sie war notwendig, um bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern oder bestehende Unregelmäßigkeiten aufzuklären.
Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda, einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung, Verkündung oder die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Erfolgt die Bekanntmachung im Internet, beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Sie muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Bei elektronischer Einreichung gelten die besonderen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs, wie sie auf der Website www.justiz.de beschrieben sind.
Fulda, 9. September 2025
Amtsgericht Fulda
Richter Seifert