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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Querfeld GmbH: Umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3615 IN 3546/25

Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht hat am 28. Mai 2025 um 11:20 Uhr im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Querfeld GmbH, mit Sitz in der Moosdorfstraße 7–9, 12435 Berlin, umfassende Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens angeordnet.

Die Schuldnerin, vertreten durch Geschäftsführer Frederic Goldkorn und eingetragen im Handelsregister Charlottenburg unter HRB 176147, sieht sich mit einem drohenden finanziellen Zusammenbruch konfrontiert. Um diesen geordnet aufzufangen, hat das Gericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung nach §§ 21, 22 InsO eingerichtet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, bestellt. Ihm obliegt nun die Verantwortung, die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu sichern und zu erhalten.

Die gerichtlichen Anordnungen im Einzelnen:

  1. Zwangsvollstreckungen gegen die Querfeld GmbH, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, werden mit Ausnahme unbeweglicher Vermögensgegenstände untersagt. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind vorerst eingestellt.

  2. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig. Insbesondere ist es ihr untersagt, Außenstände selbst einzuziehen.

  3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt,

    • Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen,

    • eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen,

    • ein Insolvenzsonderkonto gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Az. IX ZR 47/18) einzurichten und zu führen.

  4. Drittschuldnern – also Kunden oder Vertragspartnern, die der Schuldnerin noch Zahlungen schulden – ist es untersagt, an die Querfeld GmbH zu leisten. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  5. Der Insolvenzverwalter wurde ausdrücklich beauftragt, die Zustellungen dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

  6. Darüber hinaus ist der Verwalter berechtigt,

    • die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen,

    • Bücher und Geschäftspapiere einzusehen sowie auf Verlangen zur Verfügung gestellt zu bekommen,

    • Auskünfte bei Dritten wie Banken, Versicherungen, Behörden und Gerichten einzuholen,

    • sowie Grundbücher einzusehen, sofern Eintragungen zur Schuldnerin vorliegen.

Die Ausfertigung dieses Beschlusses gilt als Nachweis seiner Bestellung.

Die Veröffentlichung dieser Sicherungsmaßnahme erfolgt im elektronischen Informationssystem des Insolvenzportals. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung oder Rechtskraft der Einstellung; andernfalls sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Zeitpunkte:

  • Verkündung,

  • Zustellung, oder

  • öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de gemäß § 9 InsO.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei einem Amtsgericht einzureichen, wobei sie fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen muss:

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Entscheidung benennen sowie den erklärten Widerspruch enthalten.

Zusätzlich können Schuldner und Gläubiger auch das Fehlen internationaler Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen.

Hinweise zur elektronischen Einreichung:

Rechtsbehelfe können elektronisch über das EGVP übermittelt werden, jedoch ist eine einfache E-Mail nicht ausreichend. Die Dokumente müssen entweder:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder

  • über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Weitere Informationen finden sich auf der Website www.justiz.de und in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 28. Mai 2025

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