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Insolvenzantrag gegen Eivberg Facility Management UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36e IN 7784/24

Mit Beschluss vom 23. Mai 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Eivberg Facility Management UG (haftungsbeschränkt) abgewiesen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Rudower Straße 16, 12351 Berlin, ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 191082 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Maximilian Rothberg vertreten.

Der Antrag wurde von einem Gläubiger gestellt, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Durchsetzung seiner Forderungen beantragt hatte. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. In solchen Fällen wird das Verfahren gemäß § 26 Insolvenzordnung (InsO) nicht eröffnet, obwohl ein Eröffnungsgrund wie Zahlungsunfähigkeit möglicherweise vorliegt.

Die Entscheidung bedeutet, dass die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin so aussichtslos ist, dass selbst die Mindestkosten eines Verfahrens – etwa für den Insolvenzverwalter und das Gericht – nicht gedeckt werden können. Für die Gläubiger besteht damit faktisch keine Möglichkeit mehr, ihre Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
einzureichen.

Der Fristbeginn richtet sich nach dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • der Verkündung der Entscheidung,

  • der Zustellung per Post,

  • oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
    Die Bekanntmachung gilt als zugestellt, sobald zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag vergangen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde kann:

  • schriftlich eingereicht oder

  • zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden.

Wichtig: Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, jedoch zulässig.

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,

  • die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird,

  • und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten.

Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen:

Einreichungen können auch elektronisch erfolgen – nicht per E-Mail.

Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Einreichung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg verpflichtend.

Das Dokument muss entweder:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf sicherem Weg übermittelt werden (§ 130a ZPO).

Weitere Informationen finden sich unter www.justiz.de sowie in der ERVV – Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 23. Mai 2025

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