Interviewer: Die NOWAK IMMOBILIEN AG fordert ihre Aktionäre auf, bis zum 30. September 2026 sämtliche Aktienurkunden einzureichen. Was steckt hinter diesem Schritt?
Rechtsanwältin Bontschev: Dabei handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang, der im Aktiengesetz vorgesehen ist. Die Hauptversammlung hat beschlossen, die bisherigen physischen Aktienurkunden einzuziehen und die Aktionäre künftig ausschließlich im Aktienregister zu führen. Das bedeutet nicht, dass die Aktionäre ihre Beteiligung verlieren – vielmehr wird die Form des Nachweises geändert.
Interviewer: Warum stellen Unternehmen überhaupt von Papierurkunden auf ein Aktienregister um?
Rechtsanwältin Bontschev: Viele Gesellschaften modernisieren ihre Verwaltung. Papierurkunden sind aufwendig zu verwalten und bergen das Risiko von Verlust oder Beschädigung. Ein Aktienregister ermöglicht eine aktuelle Übersicht über die Aktionäre und vereinfacht die Kommunikation zwischen Gesellschaft und Anteilseignern erheblich.
Interviewer: Müssen Aktionäre jetzt unbedingt tätig werden?
Rechtsanwältin Bontschev: Ja. Wer noch eine originale Namensaktie besitzt, sollte die Aufforderung ernst nehmen und die Urkunde innerhalb der gesetzten Frist einreichen. Nur so kann die Eintragung im Aktienregister erfolgen. Die Gesellschaft weist außerdem darauf hin, dass die Berechtigung des Aktionärs nachgewiesen werden muss und gegebenenfalls weitere Unterlagen erforderlich sein können.
Interviewer: Was passiert, wenn ein Aktionär die Frist verstreichen lässt?
Rechtsanwältin Bontschev: Das ist der entscheidende Punkt. Die Gesellschaft kündigt bereits an, dass nicht eingereichte Aktienurkunden nach den gesetzlichen Vorschriften des § 73 Aktiengesetz später für kraftlos erklärt werden können. Das bedeutet zunächst, dass die Urkunde ihre Funktion als Wertpapier verliert. Wer jedoch tatsächlich Aktionär ist, verliert dadurch nicht automatisch seine Mitgliedschaftsrechte. Allerdings kann die spätere Durchsetzung dieser Rechte deutlich komplizierter werden.
Interviewer: Bedeutet eine Kraftloserklärung also den Verlust der Aktien?
Rechtsanwältin Bontschev: Nein, das wäre ein häufiges Missverständnis. Kraftlos wird zunächst die Urkunde, nicht zwingend die zugrunde liegende Beteiligung. Dennoch sollten Aktionäre keinesfalls abwarten. Wer seine Rechte ohne Schwierigkeiten ausüben möchte, sollte die Umstellung innerhalb der gesetzten Frist vornehmen.
Interviewer: Worauf sollten Aktionäre bei der Einreichung achten?
Rechtsanwältin Bontschev: Die Gesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass die Übersendung auf Gefahr des Einreichers erfolgt. Deshalb empfehle ich, die Aktienurkunden ausschließlich per versichertem und nachverfolgbarem Versand zu verschicken oder – sofern möglich – persönlich gegen Empfangsbestätigung einzureichen. Außerdem sollten Kopien aller Unterlagen angefertigt werden.
Interviewer: Was gilt für Erben oder Personen, die die Aktien geerbt haben?
Rechtsanwältin Bontschev: In solchen Fällen kann die Gesellschaft zusätzliche Nachweise verlangen, etwa einen Erbschein oder andere Dokumente, die die Berechtigung belegen. Betroffene sollten diese Unterlagen möglichst frühzeitig zusammenstellen, damit die Eintragung ins Aktienregister fristgerecht erfolgen kann.
Interviewer: Ihr wichtigster Rat an betroffene Aktionäre?
Rechtsanwältin Bontschev: Wer noch Original-Aktienurkunden der NOWAK IMMOBILIEN AG besitzt, sollte die Aufforderung nicht ignorieren. Die Frist bis zum 30. September 2026 sollte unbedingt eingehalten werden. Eine rechtzeitige Einreichung verhindert spätere rechtliche Unsicherheiten und stellt sicher, dass die Aktionärsrechte ohne Einschränkungen weiter ausgeübt werden können.