Aktenzeichen: 340 IN 228/24 (381)
Amtsgericht Magdeburg, 25. April 2025
Für die MTHERM GmbH ist das Insolvenzantragsverfahren mit einem ernüchternden Ergebnis zu Ende gegangen: Am 22. April 2025 lehnte das Amtsgericht Magdeburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab – und zwar mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse, wie § 26 der Insolvenzordnung (InsO) es regelt. Gleichzeitig wurden sämtliche zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Die MTHERM GmbH, zuletzt mit Sitz im Ortsteil Altenweddingen, Kirchstraße 46, 39171 Sülzetal, war zuvor unter der Anschrift Fabrikstraße 1 im Bördeländer Ortsteil Welsleben gemeldet. Eingetragen beim Amtsgericht Stendal unter der Handelsregisternummer HRB 29382, wurde die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer Ronny Schnitzer vertreten.
Die Entscheidung des Gerichts offenbart eine wirtschaftliche Schieflage, die über den reinen Insolvenzgrund hinausgeht: Selbst die zur Durchführung eines Verfahrens notwendigen Mittel – etwa für die Vergütung eines Insolvenzverwalters – waren nicht mehr vorhanden. Damit bleibt betroffenen Gläubigern oft nur der bittere Weg, ihre Forderungen abschreiben zu müssen, denn ein geregelter Ausgleich der Außenstände wird nicht erfolgen.
Mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen fällt auch die zuvor bestehende gerichtliche Kontrolle über die Vermögensverfügungen des Unternehmens weg. In der Praxis bedeutet dies häufig das Ende der operativen Geschäftstätigkeit – die MTHERM GmbH steht damit faktisch vor der Auflösung.
Obwohl dieser Schritt das Verfahren offiziell beendet, bleibt Betroffenen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen das Recht zur sofortigen Beschwerde. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch im Beschluss nicht weiter ausgeführt, was darauf hinweist, dass die Entscheidung wohl als endgültig angesehen wird.
Für die regionale Wirtschaft und mögliche Geschäftspartner markiert dieser Vorgang das stille Ende eines weiteren Unternehmens, das den wirtschaftlichen Herausforderungen der Gegenwart nicht standhalten konnte.
Amtsgericht Magdeburg, 25. April 2025