Aktenzeichen: 47 IN 8/25
Amtsgericht Bückeburg, 22. April 2025
Im Verfahren über den Insolvenzantrag gegen die MickyCar GmbH mit Sitz in der Kramerstraße 20, 31542 Bad Nenndorf, hat das Amtsgericht Bückeburg am 22. April 2025 eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen.
Das Unternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stadthagen unter der Nummer HRB 202318 und vertreten durch den Geschäftsführer Andrei-Ionut Braileanu mit Wohnsitz in Soltau, war zahlungsunfähig – jedoch nicht einmal in der Lage, die Mindestkosten für ein geordnetes Insolvenzverfahren zu decken. Ein Zustand, der im Insolvenzrecht als besonders gravierend gilt und der das Verfahren unmittelbar beendet, bevor es überhaupt eröffnet werden kann.
In der Praxis bedeutet dies: Es wird weder ein Insolvenzverwalter bestellt noch eine geregelte Verwertung der Vermögenswerte vorgenommen. Gläubiger bleiben häufig auf ihren Forderungen sitzen, da es keinen juristischen Rahmen mehr gibt, innerhalb dessen sie ihre Ansprüche geltend machen könnten.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Betroffene – sowohl die Antragstellerin als auch die Schuldnerin – können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung, gegebenenfalls auch zwei Tage nach einer öffentlichen Bekanntmachung.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg, einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Die Formvorgaben und Fristwahrung sind zwingend zu beachten – eine anwaltliche Vertretung ist dabei nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll.
Der Fall der MickyCar GmbH zeigt erneut, wie schnell wirtschaftliche Schwierigkeiten in eine endgültige und stille Abwicklung münden können – ohne Rücksicht auf Gläubiger oder Geschäftsbeziehungen. Für viele Beteiligte bleibt nur die Hoffnung auf spätere Einzelklagen, falls sich noch verwertbares Vermögen finden lässt.
Amtsgericht Bückeburg, 22. April 2025