Viele Bausparer haben über Jahre zusätzliche Gebühren für die Führung oder Verwaltung ihres Bausparvertrags gezahlt. Doch solche Entgelte sind während der Sparphase vielfach unzulässig. Mehrere Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof haben entsprechende Klauseln beanstandet. Betroffene sollten deshalb ihre Verträge und Kontoauszüge prüfen. Unter Umständen können sie bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Bundesgerichtshof erklärt Jahresentgelt für unwirksam
Eine grundlegende Entscheidung traf der Bundesgerichtshof bereits am 15. November 2022. In dem Verfahren gegen die BHW Bausparkasse ging es um ein Jahresentgelt für die Verwaltung von Bausparkonten während der Sparphase.
Der BGH erklärte die entsprechende Klausel für unwirksam. Entscheidend war, dass die Kunden für das verlangte Entgelt keine eigenständige zusätzliche Leistung erhielten.
Die Verwaltung der Bausparkonten, die Steuerung des Bausparkollektivs und die laufende Bewertung der Verträge gehören vielmehr zu den Aufgaben der Bausparkasse. Die dadurch entstehenden Kosten darf sie nicht ohne Weiteres über ein zusätzliches Jahresentgelt auf ihre Kunden abwälzen.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen XI ZR 551/21.
Neues BGH-Urteil betrifft auch Riester-Bausparverträge
Besonders bedeutsam ist eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2026. Dabei ging es um einen Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverbands mit der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen.
Gegenstand waren zwei Gebührenregelungen bei Riester-Bausparverträgen:
Ein jährliches Entgelt von 15 Euro pro Bausparkonto sowie ein jährliches „Vertragsentgelt“ von 24 Euro während der Sparphase.
Der Bundesgerichtshof erklärte beide Klauseln für unwirksam. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen XI ZR 83/25 geführt.
Nach Auffassung des Gerichts dürfen auch bei Riester-Bausparverträgen nicht einfach Kosten auf die Kunden übertragen werden, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten ohnehin von der Bausparkasse zu tragen sind oder überwiegend in deren eigenem Interesse entstehen.
Dass das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Verwaltungskosten erwähnt, reicht nach der Entscheidung nicht aus, um entsprechende Entgeltklauseln generell zu rechtfertigen.
Auch andere Bausparkassen betroffen
Die Rechtsprechung beschränkt sich nicht auf einen einzelnen Anbieter. Inzwischen sind zahlreiche Entgeltregelungen verschiedener Bausparkassen Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen.
So erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart Jahresentgelte der damaligen LBS Südwest von 9, 15 beziehungsweise 18 Euro in verschiedenen Tarifen für unwirksam. Das Urteil vom 28. März 2024 ist rechtskräftig.
Auch das Oberlandesgericht München beanstandete im Mai 2026 Entgeltregelungen der früheren LBS Bayerische Landesbausparkasse. Dabei ging es sowohl um ein jährliches Entgelt als auch um eine Gebühr für die Verschaffung und Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen.
Bei der Wüstenrot Bausparkasse ging es wiederum um eine Kontogebühr von 15 Euro in verschiedenen Tarifen während der Sparphase. In dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart gab die Bausparkasse eine Unterlassungserklärung ab.
Die von der Signal Iduna Bauspar AG verlangte „Servicepauschale“ von 15 Euro wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ebenfalls für rechtswidrig erklärt.
Bereits 2019 hatte das Oberlandesgericht Koblenz zudem eine von der Debeka-Bausparkasse nachträglich eingeführte Servicepauschale für bestimmte Tarife für unzulässig erklärt.
Nicht jede Gebührenklausel automatisch unwirksam
Für Verbraucher ist allerdings eine Einschränkung wichtig: Aus den Urteilen folgt nicht automatisch, dass jede Gebühr jeder Bausparkasse rechtswidrig ist.
Entscheidend ist die konkrete Formulierung der jeweiligen Vertrags- und Entgeltklausel und der Zweck, für den die Gebühr verlangt wird.
Das zeigt unter anderem ein noch nicht endgültig abgeschlossenes Verfahren zur Bausparkasse Schwäbisch Hall. Während das Landgericht Heilbronn ein „Vertragsentgelt“ bei Riester-Bausparverträgen für unzulässig hielt, bewertete das Oberlandesgericht Stuttgart diese Gebühr später anders und hielt sie für zulässig. Das Verfahren liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof.
Verbraucher sollten deshalb nicht allein auf die Bezeichnung einer Gebühr achten. Ob dort „Kontogebühr“, „Jahresentgelt“, „Vertragsentgelt“ oder „Servicepauschale“ steht, ist nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, wofür die Bausparkasse das Geld verlangt und wie die zugrunde liegende Vertragsklausel ausgestaltet ist.
So können Bausparer ihr Geld zurückfordern
Wer in der Sparphase seines Bausparvertrags entsprechende Gebühren gezahlt hat, sollte zunächst die Kontoauszüge beziehungsweise Jahresabrechnungen der vergangenen Jahre überprüfen.
Sind dort Jahresentgelte, Kontogebühren, Servicepauschalen oder vergleichbare Positionen aufgeführt, kann eine Rückforderung in Betracht kommen.
Betroffene können die Bausparkasse schriftlich zur Erstattung auffordern. Dabei sollten möglichst das Jahr, die Bezeichnung und die jeweilige Höhe der berechneten Entgelte aufgeführt werden. Vorhandene Kontoauszüge können in Kopie beigefügt werden.
Die Verbraucherzentralen stellen hierfür einen Musterbrief zur Verfügung.
Was tun, wenn die Bausparkasse nicht zahlen will?
Eine Bausparkasse kann die Rückzahlung ablehnen und beispielsweise argumentieren, das jeweilige Gerichtsurteil betreffe lediglich einen anderen Anbieter oder einen anderen Tarif.
Damit ist die Angelegenheit für den Kunden aber nicht zwangsläufig beendet.
Bei privaten Bausparkassen können sich Betroffene grundsätzlich an die Schlichtungsstelle Bausparen wenden. Bei Landesbausparkassen kommt die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands in Betracht.
Daneben besteht die Möglichkeit, den konkreten Vertrag und die Gebührenklausel von einer Verbraucherzentrale oder gegebenenfalls einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Achtung: Rückzahlungsansprüche können verjähren
Besonders wichtig ist die Verjährung. Wer lediglich einen Brief an seine Bausparkasse schreibt und die Rückzahlung verlangt, sollte nicht davon ausgehen, dass dadurch automatisch die Verjährung gestoppt wird.
Eine einfache außergerichtliche Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht.
Gerade bei Gebühren, die bereits vor mehreren Jahren gezahlt wurden, kann deshalb entscheidend sein, wann die Verjährungsfrist begonnen hat und ob beziehungsweise wodurch sie gehemmt wurde. Wer ältere Entgelte zurückverlangen möchte, sollte diese Frage rechtzeitig prüfen lassen.
Fazit: Kontoauszüge des Bausparvertrags überprüfen
Die Rechtsprechung hat die Position von Bausparern deutlich gestärkt. Bausparkassen dürfen Kosten für Tätigkeiten, die sie ohnehin aufgrund ihrer vertraglichen Pflichten oder überwiegend im eigenen Interesse ausführen, nicht beliebig durch zusätzliche Entgelte auf ihre Kunden übertragen.
Wer während der Sparphase regelmäßig Kontogebühren, Jahresentgelte, Vertragsentgelte oder Servicepauschalen bezahlt hat, sollte deshalb seine Unterlagen kontrollieren. Je nach verwendeter Vertragsklausel besteht die Möglichkeit, zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzufordern.
Dabei sollte jedoch nicht zu lange gewartet werden: Selbst ein berechtigter Erstattungsanspruch kann verloren gehen, wenn die Verjährung eintritt.