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Eine einzige Google-Bewertung kann Ärzte hart treffen: Wie Mediziner gegen Fake-Rezensionen vorgehen können
Warnungen der IOSCO

Eine einzige Google-Bewertung kann Ärzte hart treffen: Wie Mediziner gegen Fake-Rezensionen vorgehen können

mcmurryjulie (CC0), Pixabay

Für Arztpraxen ist der digitale Ruf längst zu einem wichtigen wirtschaftlichen Faktor geworden. Viele Patienten informieren sich vor der Terminvereinbarung im Internet über einen Arzt, lesen Erfahrungsberichte und vergleichen Sternebewertungen. Eine einzelne negative Rezension kann deshalb weit über eine bloße Meinungsäußerung hinaus Wirkung entfalten.

Besonders brisant wird die Situation, wenn eine schlechte Bewertung von einer Person stammt, die möglicherweise überhaupt nicht Patient der betreffenden Praxis war. Genau mit solchen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, in einem aktuellen Beitrag über Google-Bewertungen von Ärzten. Er verweist darauf, dass Fake-Bewertungen, unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und Schmähkritik rechtlich angreifbar sein können.

Wenn der unbekannte „Patient“ plötzlich einen Stern vergibt

Das Problem beginnt häufig mit einer scheinbar alltäglichen Situation: Ein Arzt entdeckt auf seinem Google-Unternehmensprofil eine vernichtende Ein-Sterne-Bewertung. Der Verfasser berichtet möglicherweise über eine angebliche Behandlung, kritisiert die medizinische Leistung oder erhebt konkrete Vorwürfe.

Nur: In der Praxis kann niemand den Namen zuordnen.

Genau dieses Szenario beschreibt Feil als besondere Herausforderung. Negative Bewertungen könnten für Arztpraxen erhebliche Reputationsrisiken verursachen. Nicht jede Bewertung müsse jedoch widerspruchslos akzeptiert werden.

Für Ärzte ist das besonders relevant, weil Patienten ihre Entscheidung für oder gegen eine Praxis zunehmend anhand öffentlich sichtbarer Bewertungen treffen. Eine schlechte Durchschnittsbewertung kann potenzielle Patienten abschrecken, noch bevor sie persönlichen Kontakt mit der Praxis hatten.

Kritik ist erlaubt – falsche Tatsachen nicht automatisch

Juristisch muss zunächst unterschieden werden, was in einer Rezension tatsächlich behauptet wird.

Eine subjektive Meinung genießt grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit. Aussagen darüber, dass jemand einen Arzt beispielsweise als unfreundlich oder eine Praxisatmosphäre als unangenehm empfunden habe, sind zunächst persönliche Wertungen.

Anders kann es bei konkreten Tatsachenbehauptungen aussehen. Wird etwa behauptet, ein Arzt habe eine bestimmte Diagnose gestellt, eine Behandlung verweigert oder Medikamente falsch dosiert, handelt es sich um Aussagen über überprüfbare Vorgänge.

Der Beitrag hebt deshalb die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen hervor: Meinungen sind grundsätzlich geschützt, während Tatsachenbehauptungen wahr sein müssen, um rechtlich Bestand haben zu können.

Besonders problematisch: Bewertungen ohne Behandlungskontakt

Ein zentraler Streitpunkt bei Fake-Bewertungen ist die Frage, ob der Verfasser überhaupt Patient war.

Nach der im Beitrag dargestellten Rechtsauffassung können Rezensionen ohne tatsächlichen Behandlungskontakt angreifbar sein. Ebenso werden falsche Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Schmähkritik sowie möglicherweise von Konkurrenten oder ehemaligen Mitarbeitern abgegebene Bewertungen als problematische Fallgruppen genannt.

Für eine Arztpraxis kann bereits die Behauptung eines angeblichen Behandlungserlebnisses problematisch sein, wenn dieses tatsächlich niemals stattgefunden hat. Schließlich entsteht bei anderen Nutzern der Eindruck, ein realer Patient berichte über seine persönlichen Erfahrungen mit dem Mediziner.

OLG München stärkt Position betroffener Ärzte

Von besonderer Bedeutung ist laut dem Beitrag eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2024.

Der geschilderte Fall betraf einen Münchner Chirurgen, der mit einer Ein-Sterne-Rezension konfrontiert wurde. Die Verfasserin soll darin über eine angeblich misslungene Nasenoperation berichtet haben. Der Arzt bestritt jedoch, die Person überhaupt behandelt zu haben.

Nach der im Beitrag dargestellten Entscheidung muss Google tätig werden, wenn ein Arzt einen Behandlungskontakt bestreitet. Die Person hinter der Bewertung soll dann aufgefordert werden, einen entsprechenden Kontakt nachzuweisen. Können geeignete Nachweise nicht vorgelegt werden, soll die Rezension gelöscht werden.

Für betroffene Ärzte ist das von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie müssen sich nicht damit abfinden, dass eine anonyme Person öffentlich einen angeblichen Behandlungsvorgang schildert, den es nach ihrer Darstellung überhaupt nicht gegeben hat.

Auch das Landgericht Hamburg wird angeführt

Der Beitrag verweist außerdem auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2025.

Danach soll Google bei einem bestrittenen Patientenkontakt überprüfen müssen, ob der Bewertende tatsächlich Patient des betroffenen Arztes war. Reagiere die Plattform auf eine entsprechende Beanstandung nicht angemessen, könne die Rezension rechtlich angreifbar sein.

Damit zeichnet sich nach Darstellung des Beitrags eine für betroffene Arztpraxen wichtige Linie ab: Bewertungsplattformen können sich bei einer konkret beanstandeten Rezension nicht ohne Weiteres zurücklehnen.

Ärzte haben ein besonderes Problem: die Schweigepflicht

Was für Restaurants, Hotels oder andere Unternehmen bereits unangenehm sein kann, ist für Ärzte juristisch besonders kompliziert.

Ein Restaurantbetreiber kann auf eine schlechte Bewertung öffentlich antworten und seine Sicht des Vorfalls schildern. Ein Arzt kann das nicht ohne Weiteres.

Der Grund ist die ärztliche Schweigepflicht.

Selbst wenn ein Patient öffentlich Details einer Behandlung nennt, darf der Arzt nicht automatisch ebenfalls öffentlich über den medizinischen Vorgang sprechen. Eine unbedachte Stellungnahme kann sensible Informationen offenbaren und damit rechtliche Konsequenzen auslösen.

Der Beitrag warnt deshalb ausdrücklich vor spontanen öffentlichen Reaktionen. Bereits eine indirekte Bestätigung eines Arzt-Patienten-Verhältnisses könne problematisch sein. Sogar ein vermeintlich harmloses Dankeschön unter einer mit Klarnamen veröffentlichten Bewertung könne nach der dort vertretenen Auffassung Rückschlüsse auf ein Behandlungsverhältnis zulassen.

Damit befinden sich Ärzte in einer schwierigen Situation: Eine öffentliche Anschuldigung kann ihren Ruf beschädigen, während ihre Möglichkeiten zur öffentlichen Gegenwehr durch Berufsgeheimnis und Datenschutz erheblich begrenzt sind.

Auch Datenschutz spielt eine Rolle

Neben Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit thematisiert der Beitrag auch die Datenschutz-Grundverordnung.

Besonders sensibel wird eine Bewertung, wenn darin Gesundheitsinformationen veröffentlicht werden. Gesundheitsdaten genießen einen besonderen Schutz. Gleichzeitig kann auch der Arzt selbst datenschutzrechtliche Probleme verursachen, wenn er bei einer öffentlichen Erwiderung Informationen über einen Patienten offenlegt.

Für Mediziner bedeutet das: Selbst eine inhaltlich nachvollziehbare Verteidigung gegen einen öffentlichen Vorwurf kann rechtlich zum Problem werden, wenn dabei vertrauliche Informationen preisgegeben werden.

Nicht sofort antworten – zuerst Beweise sichern

Wie sollte eine Arztpraxis reagieren, wenn plötzlich eine möglicherweise falsche Rezension auftaucht?

Der erste Schritt sollte nach Darstellung des Beitrags die Dokumentation sein. Screenshots der Bewertung und weitere relevante Unterlagen sollten gesichert werden. Anschließend kann geprüft werden, welche konkreten Aussagen möglicherweise rechtswidrig sind.

Eine spontane öffentliche Auseinandersetzung mit dem Rezensenten ist dagegen gerade für Ärzte riskant.

Nicht jede schlechte Bewertung ist automatisch rechtswidrig. Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, eine Beleidigung oder möglicherweise eine Bewertung ohne tatsächlichen Patientenkontakt handelt.

Erst danach lässt sich entscheiden, welches Vorgehen sinnvoll ist.

Pauschale Löschungsforderungen reichen nicht immer aus

Der Beitrag empfiehlt eine konkret begründete Beanstandung gegenüber der Plattform. Eine allgemeine Mitteilung, man sei mit der Rezension nicht einverstanden, ist etwas anderes als der konkrete Hinweis, dass beispielsweise überhaupt kein Behandlungskontakt stattgefunden habe oder bestimmte Tatsachenbehauptungen falsch seien.

Gerade beim bestrittenen Patientenkontakt kann dies entscheidend sein. Google soll dann nach der im Beitrag dargestellten Rechtsprechung den Bewertenden mit der Beanstandung konfrontieren und Nachweise verlangen.

Was passiert, wenn Google nicht löscht?

Auch eine Ablehnung durch Google muss nach Darstellung des Beitrags nicht zwangsläufig das Ende der Angelegenheit bedeuten.

Dort wird darauf verwiesen, dass betroffene Ärzte ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich verfolgen können. Die angeführten Entscheidungen des OLG München und des LG Hamburg werden als Beispiele dafür genannt, dass Gerichte Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen zur Löschung problematischer Bewertungen verpflichten können.

Damit wird die Auseinandersetzung um Online-Bewertungen zunehmend zu einem eigenständigen Bereich des digitalen Reputationsrechts.

Der wirtschaftliche Schaden kann erheblich sein

Hinter der juristischen Diskussion steht für Arztpraxen ein ganz praktisches Problem: Reputation ist im Internet unmittelbar sichtbar.

Patienten vergleichen nicht nur Qualifikationen, Standorte und Öffnungszeiten. Sie sehen häufig bereits in den Suchergebnissen die durchschnittliche Sternebewertung einer Praxis.

Eine einzelne schlechte Bewertung kann insbesondere bei Praxen mit bislang wenigen Rezensionen den Durchschnitt deutlich verändern. Noch gravierender können konkrete Vorwürfe wirken, die potenzielle Patienten bereits vor einer Terminvereinbarung lesen.

Der Beitrag empfiehlt deshalb auch ein kontinuierliches Monitoring der Bewertungen auf Plattformen wie Google und Jameda.

Reputationsmanagement beginnt vor der Krise

Neben der juristischen Gegenwehr spielt deshalb die langfristige Pflege des digitalen Rufs eine Rolle.

Authentische positive Rezensionen zufriedener Patienten können dazu beitragen, dass eine einzelne negative Bewertung weniger stark ins Gewicht fällt. Gleichzeitig können klare Informationen über Sprechzeiten, Terminvereinbarung und Praxisabläufe Konflikte reduzieren, die später zu negativen Rezensionen führen könnten.

Dabei darf Reputationsmanagement allerdings nicht bedeuten, Kritik einfach verschwinden lassen zu wollen. Berechtigte negative Meinungen müssen grundsätzlich akzeptiert werden. Entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung zwischen legitimer Kritik und rechtswidrigen Inhalten.

Fazit: Ärzte müssen Fake-Bewertungen nicht einfach hinnehmen

Google-Bewertungen gehören inzwischen zur öffentlichen Visitenkarte einer Arztpraxis. Damit wächst aber auch das Risiko, dass anonyme oder möglicherweise falsche Rezensionen erheblichen Einfluss auf den beruflichen Ruf eines Mediziners bekommen.

Der ausgewertete Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass Ärzte gegen unberechtigte Bewertungen durchaus Handlungsmöglichkeiten besitzen. Als wesentliche Schritte nennt er die schnelle Dokumentation, eine rechtlich fundierte Beanstandung und ein langfristiges Reputationsmanagement.

Besonders wichtig ist dabei die spezielle Situation von Medizinern: Sie dürfen sich gegen Kritik wehren, müssen dabei aber ihre Schweigepflicht und datenschutzrechtliche Vorgaben beachten.

Gerade deshalb kann die naheliegendste Reaktion – öffentlich unter einer negativen Bewertung ausführlich die eigene Sicht der Behandlung darzustellen – die falsche sein.

Die bessere Strategie lautet: Beweise sichern, den Inhalt rechtlich einordnen, einen möglichen Behandlungskontakt prüfen und die Bewertung gezielt beanstanden. Denn eine kritische Meinung muss ein Arzt grundsätzlich aushalten – eine erfundene Behandlungsgeschichte dagegen nicht ohne Weiteres.

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