Staatsanwaltschaft Würzburg
Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO
881 VRs 12931/24
Die Staatsanwaltschaft Würzburg führt unter dem Aktenzeichen 881 VRs 12931/24 ein Vollstreckungsverfahren gegen Manfred Karl Reichel, gegen welchen durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 02.02.2026, Az.: 8 Ds 881 Js 12931/24, rechtskräftig seit 10.02.2026, die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von insgesamt 13.251,00 EUR angeordnet wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Den Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Verurteilte stellte sein bei der bunq-Bank (IBAN DE50370190001010833005) geführtes Konto in der Zeit vom 05.06.2024 bis 11.06.2024 für den Eingang von Überweisungsgutschriften zur Verfügung, welche bislang unbekannter Täter auf kriminelle Art und Weise, überwiegend durch Warenbetrugstaten, von den Geschädigten veranlasst hatten.
Hierzu nahmen die unbekannten Täter über Online-Verkaufsplattformen wie „ebay Kleinanzeigen“ sowie über Social-Media-Plattformen wie „Facebook“ Kontakt zu den Geschädigten auf und stellten diesen die Lieferung verschiedener Gegenstände oder die Überschreibung von Tickets gegen Kaufpreiszahlung in Aussicht. Nach Kaufpreiszahlungen durch die Geschädigten lieferten die Betrugstäter die versprochenen Waren – ihrer vorgefassten Absicht entsprechend – nicht. Den Geschädigten entstand hierdurch ein entsprechender Schaden.
In der Folge gingen auf dem Konto des Verurteilten inkriminierte Gelder in Höhe von insgesamt 13.251,00 EUR ein.
Die so auf dem Konto eingegangenen Gelder leitete der Verurteilte überwiegend auf ausländische Konten weiter. Zu einem kleinen Teil verwendete der Verurteilte das Geld als Vergütung auch für Kosten der privaten Lebensführung.
Der Verurteilte nahm die Inkriminierung der auf seinen Konten eingegangenen Überweisungsgutschriften jedenfalls billigend in Kauf.
Der Verurteilte handelte in allen Fällen in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung von Geldwäschetaten eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Dies ist strafbar als Geldwäsche in 72 Fällen gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2, 53 StGB.
Es wurden durch diese 72 Fälle 63 Personen/Personengruppen mit einem Gesamtbetrag von 13.251,00 EUR geschädigt.
Gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung. D. Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem sie/er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn d. Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn d. Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann. Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gezahlten bzw. beigetriebenen Beträge ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben: A) Sofern die Beträge aus der Vermögensmasse ausreichen, werden diese an den / die Verletzte/n ausgekehrt. B) Sofern die Beträge aus der Vermögensmasse nicht ausreichen, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt. In diesem Fall muss d. Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. C) Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. D. Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel. Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung. Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen. Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO). Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen auch für diesen.
Rechtspflegerin
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