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enpro UG aus Kempten: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die enpro UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Kempten im Allgäu ist von einem Insolvenzantragsverfahren betroffen. Das Amtsgericht Kempten hat den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IN 228/26 geführt.

Die enpro UG hat ihren Sitz in der Rudolf Zorn Straße 1 in 87439 Kempten und ist beim Amtsgericht Kempten unter HRB 17539 im Handelsregister eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer Andreas Palmtag.

Der Unternehmensgegenstand der enpro UG umfasst mehrere Geschäftsbereiche und ist insbesondere auf Vertriebs und Vermittlungsdienstleistungen ausgerichtet. Dazu gehören der Betrieb eines Callcenters und die Telefonakquise. Darüber hinaus ist die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen ausdrücklich Bestandteil des Unternehmensgegenstandes.

Damit war die Gesellschaft ihrem Geschäftszweck nach auch im Bereich der Vermittlung von Finanz und Vorsorgeprodukten tätig. Insbesondere die Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie von Bausparverträgen gehört zu den klassischen beratungs und vertriebsorientierten Dienstleistungen für Privatkunden und Unternehmen.

Ein weiterer Tätigkeitsbereich betrifft die Vermittlung von Energie und Telekommunikationsverträgen. Die Gesellschaft konnte somit beispielsweise Verträge aus dem Strom und Energiesektor sowie Telekommunikationsangebote an Kunden vermitteln. Ergänzt wird der Unternehmensgegenstand durch die Verwaltung eigenen Vermögens.

Zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der enpro UG kommt es allerdings nicht. Das Amtsgericht Kempten hat den Insolvenzantrag mit Beschluss vom 12. August 2026 mangels Masse abgewiesen.

Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um einen von der Geschäftsführung selbst gestellten Insolvenzantrag. Vielmehr hatte ein Gläubiger der enpro UG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Angaben dazu, um welchen Gläubiger es sich handelt, wie hoch dessen Forderung ist oder welche Gesamtverbindlichkeiten bei der Gesellschaft bestehen, enthält die gerichtliche Bekanntmachung nicht.

Die Abweisung mangels Masse hat erhebliche Bedeutung. Sie bedeutet, dass das vorhandene beziehungsweise verwertbare Vermögen der Gesellschaft nach der gerichtlichen Prüfung nicht ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Ein Insolvenzverfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger wird deshalb nicht eröffnet.

Für die Gläubiger kann eine solche Entscheidung besonders nachteilig sein, da kein reguläres Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzverwalter und einer geordneten Verwertung der Insolvenzmasse durchgeführt wird. Die Abweisung mangels Masse lässt allerdings keine Aussage darüber zu, wie hoch die einzelnen Forderungen gegen das Unternehmen sind oder in welchem Umfang Gläubiger letztlich mit Forderungsausfällen rechnen müssen.

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Damit ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der enpro UG (haftungsbeschränkt) aus Kempten zunächst ohne Verfahrenseröffnung beendet worden. Die Entscheidung erging am 12. August 2026 beim Amtsgericht Kempten unter dem Aktenzeichen IN 228/26.

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