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Finanzberatung in Rostock betroffen: Insolvenzantrag der SFOC Finanzberatung UG & Co. KG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die SFOC Finanzberatung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Sitz in Rostock erhält kein reguläres Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Rostock hat den von der Gesellschaft selbst gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 60 IN 146/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Messestraße 20 in 18069 Rostock und ist beim Amtsgericht Rostock unter HRA 2812 im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die SFOC Finanzberatung UG (haftungsbeschränkt), die durch ihren Geschäftsführer Thomas Glamann vertreten wird. Als Verfahrensbevollmächtigter wird Dipl. Finanzwirt Peter Winkler genannt.

Der Unternehmensgegenstand der SFOC Finanzberatung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG lag im Finanzdienstleistungsbereich. Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Beratungstätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich. Damit war die Gesellschaft ihrem satzungsmäßigen Zweck nach als Beratungsunternehmen innerhalb der Finanzbranche ausgerichtet. Welche konkreten Finanzdienstleistungen oder Beratungsfelder dabei im Mittelpunkt standen, geht aus den vorliegenden Angaben allerdings nicht hervor.

Angesichts der wirtschaftlichen Situation stellte die Gesellschaft selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das zuständige Insolvenzgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens aufgrund fehlender ausreichender Masse nicht gegeben sind.

Mit Beschluss vom 10. August 2026 wies das Amtsgericht Rostock den Eigenantrag mangels Masse ab. Eine solche Entscheidung bedeutet, dass das vorhandene beziehungsweise voraussichtlich verwertbare Vermögen nicht ausreicht, um zumindest die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall sieht die Insolvenzordnung grundsätzlich von der Eröffnung des Verfahrens ab.

Für die Gläubiger ist eine Abweisung mangels Masse besonders bedeutsam. Anders als bei einem eröffneten Insolvenzverfahren findet keine reguläre gemeinschaftliche Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens durch einen Insolvenzverwalter statt. Die Entscheidung lässt damit erkennen, dass nach Einschätzung des Gerichts keine ausreichende Insolvenzmasse zur Finanzierung eines regulären Verfahrens vorhanden ist.

Über die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten macht die gerichtliche Bekanntmachung keine Angaben. Ebenso werden weder die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten noch die Zahl der Gläubiger oder mögliche offene Forderungen der Gesellschaft genannt. Deshalb lassen sich aus dem Beschluss keine belastbaren Aussagen darüber ableiten, welche geschäftlichen oder wirtschaftlichen Entwicklungen letztlich zu der Insolvenzlage geführt haben.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock kann innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Damit endet das Insolvenzeröffnungsverfahren zunächst ohne Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Die SFOC Finanzberatung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG aus Rostock, deren Geschäftstätigkeit auf Beratungsleistungen im Finanzdienstleistungsbereich ausgerichtet war, ist unter dem Aktenzeichen 60 IN 146/26 von einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse betroffen.

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