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ZP Projekt GmbH: Insolvenzantrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die ZP Projekt GmbH wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht München hat den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 6. Juli 2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1504 IN 1300/26 mangels ausreichender Insolvenzmasse gemäß § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen.

Die Gesellschaft hat ihren Geschäftssitz in der Körnerstraße 4, 27576 Bremerhaven, und ist beim Amtsgericht München unter der Handelsregisternummer HRB 216723 eingetragen. Geschäftsführerin der Gesellschaft ist Monika Kazimiera Majchrzak.

Nach den Handelsregisterangaben besteht der Unternehmensgegenstand der ZP Projekt GmbH insbesondere in der Konzeption, Entwicklung, Gründung und Organisation von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen. Darüber hinaus befasste sich das Unternehmen mit der Planung und Umsetzung von Projektgesellschaften, der Begleitung unternehmerischer Vorhaben sowie der Verwaltung und Entwicklung von Beteiligungen.

Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gelangte das Insolvenzgericht jedoch zu der Auffassung, dass keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Aus diesem Grund wurde der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen.

Mit der Entscheidung kommt kein reguläres Insolvenzverfahren zustande. Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt und eine geordnete Verwertung einer Insolvenzmasse findet nicht statt. Die Abweisung bedeutet regelmäßig, dass das vorhandene Vermögen selbst für die Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens nicht ausreicht.

Für Gläubiger verschlechtern sich dadurch die Aussichten auf eine Durchsetzung ihrer Forderungen erheblich. Da keine verwertbare Insolvenzmasse vorhanden ist, bestehen häufig nur geringe Möglichkeiten, offene Ansprüche noch zu realisieren. Gegen den Beschluss kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München eingelegt werden.

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