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Autohaus J. Fenrich GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die Autohaus J. Fenrich GmbH aus Magdeburg ist ein Insolvenzsicherungsverfahren eingeleitet worden. Das Amtsgericht Magdeburg hat am 8. Juli 2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 340 IN 252/26 (381) um 09:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz am Sülzborn 8 in 39128 Magdeburg und ist beim Amtsgericht Stendal unter der Handelsregisternummer HRB 21940 eingetragen. Geschäftsführer sind Janine Fenrich und Norman Zerndt.

Das Unternehmen ist als Autohaus mit einem breit gefächerten Leistungsangebot tätig. Zum Geschäftszweck gehören der Handel mit Neu und Gebrauchtfahrzeugen, die Vermietung von Kraftfahrzeugen, der Betrieb einer Kfz-Werkstatt, der Vertrieb von Ersatzteilen und Zubehör sowie eine Autosattlerei mit Nähbetrieb. Darüber hinaus bietet das Unternehmen den Einbau und die Wartung von Autogasanlagen an, betreibt eine Autogas-Tankstelle und ist im Bereich Fahrzeugtuning tätig.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Wegner aus Magdeburg bestellt. Mit dem Gerichtsbeschluss dürfen Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft nur noch mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Gleichzeitig wurden die Schuldner des Unternehmens angewiesen, offene Forderungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung verfolgt das Insolvenzgericht das Ziel, das vorhandene Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens zu sichern. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Situation des Unternehmens umfassend prüfen. Dabei steht insbesondere im Mittelpunkt, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, und ob eine Fortführung des Geschäftsbetriebs möglich erscheint.

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erst nach Abschluss der Prüfung entscheidet das Insolvenzgericht über die weitere Entwicklung des Verfahrens.

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