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Staatsanwaltschaft Lüneburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Lüneburg

7111 Js 41188/​23

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lüneburg wegen Geldwäsche (Az. 15 Ds 7111 Js 41188/​23 (185/​25)) gegen Monika Pawletta. Diese ist rechtskräftig seit dem 19.02.2026. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Verurteilte, die ihrerseits Opfer eines Betruges geworden war, empfing auf ihren Konten Gelder anderer Betrugsopfer und Finanzagenten, hob diese in bar ab, zahlte sie auf ein auf einem Bitcointerminal ein und leitete die Bitcoins an die unbekannten Täter weiter.

Auf dem Konto bei der Deutschen Bank/​Postbank; IBAN: DE28 2001 0020 0206 **** **, im Zeitraum 05.10.2022 bis zum 02.10.2023 ging insgesamt ein Betrag von 160.290,– € ein:

Tat Überweisende/​r Datum Betrag Verwendungszweck
1 Anja N.-W. 05.10.2022 1.040,– €
2 Anja N.-W. 26.10.2022 1.460,– €
3 Ines N. 01.03.2023 800,– € Hilf Olaf
4 Ines N. 15.05.2023 2.500,– € Olafhelfen
5 Ute B. 08.06.2023 4.200,– € Postbank Repayment/​ Support
6 Vladimira H. 14.06.2023 1.700,– €
7 Ute B. 20.06.2023 12.500,– € Post Bank Repayment/​ Support
8 Astrid Ilona N. 23.06.2023 1.200,– € Privat
9 Mechthild P.-S. 26.06.2023 2.000,– € Michael Schmidt
10 Magdalena K. 03.07.2023 1.000 € Ausl.Zahl.
11 Vivien N. 04.07.2023 2.750,– € Ruckzahlung
12 Mechthild P.-S. 05.07.2023 9.000,– € Inl.Zahl.
13 Artur R. 05.07.2023 4.000,– € von Halina Korvel, Familienunterstuetzung
14 Mechthild P.-S. 14.07.2023 3.000,– € Michael Schmidt
15 Monika Getrud E. 20.07.2023 10.000,– € Familienunterstuetzung Z.S
16 Monika Gertrud E. 27.07.2023 9.000 € Familienh. Z.S.
17 Dr. Med. Ursula L. 04.08.2023 1.000,– € Family Support
18 Monika Gertrud E. 11.08.2023 9.500,– € Ruckzahlung
19 Mechthild P.-S. 17.08.2023 6.000,– € Michael Schmidt
20 Mechthild P.-S. 31.08.2023 9.900,– € Michael Schmidt
21 Anja S.-S. 04.09.2023 1.000,– € Paket Andreas Neumann Anja Schulz-Schadel
22 Mechthild P.-S. 11.09.2023 2.500,– € Michael Schmidt
23 Heike B. 14.09.2023 5.820,– € Repayment or Support
24 Heike B. 14.09.2023 6.000,– € Repayment or Support
25 Heike B. 18.09.2023 5.000,– € Repayment or Support
26 Johanna-Marie E.
(jetzt Johanna Marie W.)
18.09.2023 3.000,– € Michael Schmidt
27 Heike B. 18.09.2023 5.000,– € Repayment or Support
28 Monika Edith L. 19.09.2023 10.000 € Ruckerstattung
29 Heike B. 21.09.2023 5.000,– € Repayment or Support
30 Heike B. 21.09.2023 5.000,– € Repayment or Support
31 Mechthild P.-S. 25.09.2023 9.020,– € Michael Schmidt
32 Johanna-Marie E. 25.09.2023 1.700,– € Michael Schmidt
33 Mechthild P.-S. 02.10.2023 8.700,– € Michael Schmidt

Auf dem Konto bei der Commerzbank, IBAN: DE08 2404 0000 0151 **** **, im Zeitraum 27.02.2024 bis zum 10.04.2024 ging insgesamt ein Betrag von 27.980,75 € ein:

Tat Überweisende/​r Datum Betrag Verwendungszweck
34 Rolf und Heike W. 27.02.2024 10.000,– € Familienunterstützung
35 Rolf und Heike W. 04.03.2024 2.000,– € Familienunterstützung
36 Birgit Anni Lisa H. 04.03.2024 600,– € Familie
37 Turnverein Wetzlar 1847 e.V. 18.03.2024 6.000,– € Bestellung 143743 OPEL VIVARO KOMBI/​ Restzahlung
38 Melitta M. 21.03.2024 1.284,68 € RE240027 Do10921 Beschädigte Innenleibungen der Fenster
39 Melitta M. 21.03.2024 296,07 € RE240028 Do10921 Beschädigte Rgale
40 Iris K. 22.03.2024 1.500,– € bekannt
41 Beatrix H. 08.04.2024 2.300,– € familie support
42 Marie-Luise H. 10.04.2024 3.000,– €

Auf dem Konto bei der Volksbank Lüneburger Heide, DE57 2406 0300 0026 **** **, im Zeitraum 10.04.2024 bis zum 03.05.2024 insgesamt einen Betrag von 21.200,– €:

Tat Überweisende/​r Datum Betrag Verwendungszweck
43 Heike Rosa Karin W. 10.04.2024 6.000,– € Familienunterstützung
44 Silvia Sabine G. 11.04.2024 2.000 € Familienunterstützung
45 Marie-Luise H. 15.04.2024 3.000 €
46 Heike W. 15.04.2024 5.700 € Familienunterstützung
47 Gertrud E.-S. 16.04.2024 1.500,– € Bekannt

Auf dem Konto bei der N26-Bank, DE80 1001 1001 2123 **** **, im Zeitraum 04.12.2024 bis zum 09.01.2025 ging insgesamt ein Betrag von 13.619,– € ein:

Tat Überweisende/​r Datum Betrag Verwendungszweck
48 Roswitha Monika E. 04.12.2024 1.400,– €
49 Claudia S. 09.12.2024 5.500,– € Reaktivierungsgebueren
50 Roswitha Monika E. 20.12.2024 2.000,– € Familie und Freunde
51 Roswitha Monika E. 30.12.2024 2.000,– € Familie und Freunde
52 Franziska Antonie H. 09.01.2025 2.719,– € Urlaubsantrag Dr. Paul Walker Arzt im Gazastreifen

53. Auf dem Konto bei der C24-Bank, DE31 5002 4024 2848 **** **, am 30.01.2025 ging ein Betrag von 2.650,– € ein:

Tat Überweisende/​r Datum Betrag Verwendungszweck
53 Roswitha Monika E. 30.01.2025 2.650,– € Familienunterstutzung

Auf Grund dieser Entscheidung kann Ihnen ein Anspruch entstanden sein, den Sie nun geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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