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Staatsanwaltschaft Mannheim

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Mannheim

915 VRs 6070 Js 10994/​25

Durch das Amtsgericht Mannheim wurde mit Beschluss vom 25.02.2026, Az: 26 Ds 6070 Js 10994/​25, rechtskräftig seit 10.03.2026 gegen die Einziehungsbeteiligte Tamara Gauch eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 8.313,43 EUR verhängt.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrundeliegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Die Einziehungsbeteiligte empfing auf Ihrem Konto bei der VR Bank Rhein Neckar eG mit der IBAN DE12 (XXX) 07 im Zeitraum vom 05.12.2023 bis 03.06.2024 insgesamt 124.825,44 € im Rahmen von 30 Überweisungen diverser Geschädigter.

Darüber hinaus empfing die Einziehungsbeteiligte auf ihrem Konto bei der Bunq Bank mit der IBAN DE45 (XXX) 08 im Zeitraum vom 23.05.24 bis 06.06.24 vier Überweisungen verschiedener Geschädigter mit einem Gesamtvolumen von 6.500 €.

Die Gelder stammten allesamt aus Betrugstaten zum Nachteil der jeweiligen Geldsender, wobei die unbekannt gebliebenen Täter die Geschädigten unter Vortäuschung verschiedener Legenden zu Geldzahlungen bewegten. Diese agierten gegenüber den Geschädigten beispielsweise als eine Angehörige der US-Streitkräfte die Gebühren zahlen sollte, als italienischer Architekt, der seine Kinder in Deutschland besuchen wolle, als Juwelier, der Gold und Diamanten von Südamerika nach Deutschland schicken wolle und als ein Angehöriger der US-Arme, der Gelder an Vorgesetzte habe übergeben müssen und später beim Zoll verhaftet worden sei, da er eine Kiste voller Gold dabeigehabt habe und Gelder benötige, um aus dem Gefängnis frei zu kommen. Teilweise agierten die Täter gegenüber den Geschädigten auch unter dem Namen des Rappers Kontra K oder des US-amerikanischen Sängers Dan Reynolds.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 8.313,43 EUR gesichert werden.

Ihren Anspruch als Geschädigter auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, N 7, 19, 68161 Mannheim, zum o. g. Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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