Dark Mode Light Mode

Staatsanwaltschaft Duisburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Duisburg

174 Js 65/​22

Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt unter dem Aktenzeichen 174 Js 65/​22 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Detlef Frank Otto Bock, die durch das Urteil des Amtsgerichts Wesel (36 Ds 2/​24) vom 01.10.2025 wegen Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Wesel die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 11.050,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 09.10.2025.

Gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Den Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeschuldigte Bock ist seit dem 23.02.2019 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Die weitere Angeschuldigte war zu keinem Zeitpunkt Rechtsanwältin. In diesem Zusammenhang boten sie jedoch im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 07.11.2021 gemeinsam ihre Dienste als Rechtsanwälte an. Hierfür diente unter anderem die gemeinsam geführte Kanzlei in 46483 Wesel. Die angebotenen Dienste richteten sich an Flüchtlinge und sahen vor, gegen Entgelt Leistungen, insbesondere die Vertretung und Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mandanten im Rahmen des Aufenthaltsrechts zu erbringen. Die Mandanten zahlten teilweise in bar, teils auf das bei der Postbank geführte Konto mit der IBAN ***4 67. Dabei handelten die Angeschuldigten – entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes – von Anfang an in der Absicht, diese Leistungen nicht zu erbringen.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

1. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich der geschädigte Zeuge am 01.02.2019 an den Angeschuldigten Bock. Dieser gab vor, die rechtliche Vertretung des Zeugen zu übernehmen. Hierzu begleitete auch die weitere Angeschuldigte den Zeugen zu Terminen in der zuständigen Ausländerbehörde. Hierfür verlangte der Angeschuldigte Bock die Zahlung von 1.600,00 Euro, welche der Zeuge in Raten, eine i. H. v. 400,00 Euro, die anderen zu je 100,00 Euro leistete.

2. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich ein weiterer geschädigte Zeuge am 23.02.2019 an den Angeschuldigten Bock. Dieser gab vor, die rechtliche Vertretung des Zeugen zu übernehmen. Hierfür verlangte der Angeschuldigte die Zahlung von 1.200,00 Euro. Dieser Zahlungsaufforderung kam der Zeuge auch nach.

3. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich ein weiterer Zeuge am 23.02.2019 an den Angeschuldigten Bock. Dieser gab vor, die rechtliche Vertretung des Zeugen Saidov zu übernehmen. Hierfür verlangte der Angeschuldigte die Zahlung von 400,00 Euro. Diese leistete der Zeuge auch.

4. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich ein weiterer geschädigte Zeuge am 06.08.2019 an den Angeschuldigten Bock. Dieser gab vor, die rechtliche Vertretung des Zeugen Karimi zu übernehmen. Hierfür verlangte der Angeschuldigte die Zahlung von 1.100,00 Euro. Diese leistete der Zeuge i. H. v. 350,00 Euro bar, 740,00 Euro mittels Überweisung auf das benannte Konto.

5. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich eine weitere geschädigte Zeugin am 04.11.2019 an den Angeschuldigten Bock. Dieser gab vor, die rechtliche Vertretung der Zeugin zu übernehmen. Hierfür verlangte der Angeschuldigte die Zahlung von 1.700,00 Euro. Diese überwies die Zeugin in Raten i. H. v. 100,00 Euro im Zeitraum vom 04.11.2019 bis zum 08.09.2020 auf das benannte Konto.

6. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich ein weiterer geschädigte Zeuge am 13.01.2020 an die weitere Angeschuldigte. Diese gab vor, die rechtliche Vertretung des Zeugen zu übernehmen. Hierzu unternahm der Angeschuldigte Bock die Tätigkeit der Stellung des Asylantrags. Dafür verlangte die Angeschuldigte die Zahlung von 750,00 Euro. Diese leistete der Zeuge mittels Überweisung.

7. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich ein weiterer geschädigte Zeuge am 29.04.2020 an den Angeschuldigten Bock. Dieser gab vor, die rechtliche Vertretung des Zeugen zu übernehmen. Hierfür verlangte der Angeschuldigte die Zahlung von 5.100,00 Euro. Diese leistete der Zeuge mittels Überweisungen i. H. v. insgesamt 1.100,00 Euro auf das benannte Konto sowie eine Barzahlung i. H. v. 4.000,00 Euro an die weitere Angeschuldigte.

8. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich ein weiterer geschädigte Zeuge am 04.06.2020 an den Angeschuldigten Bock. Dieser gab vor, die rechtliche Vertretung des Zeugen zu übernehmen. Hierfür verlangte der Angeschuldigte die Zahlung von 200,00 Euro. Diese leistete der Zeuge am 30.06.2020.

9. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich ein weiterer geschädigte Zeuge im Oktober 2020 an den Angeschuldigten Bock. Dieser gab vor, die rechtliche Vertretung des Zeugen zu übernehmen. Hierfür verlangte der Angeschuldigte die Zahlung von 2.000,00 Euro. Diese leistete der Zeuge in mehreren Raten bar im Zeitraum vom 07.10.2020 bis zum 01.03.2021.

10. Im Rahmen des Asylverfahrens wandte sich ein weiterer geschädigte Zeuge am 22.10.2020 an die weitere Angeschuldigte. Diese gab vor, die rechtliche Vertretung des Zeugen zu übernehmen. Hierfür verlangte die Angeschuldigte die Zahlung von 2.500,00 Euro. Hiervon leistete der Zeuge 1.000,00 Euro bar am selbigen Tag.

Die Angeschuldigten handelten in allen Fällen in der Absicht, sich entsprechend ihres zuvor gemeinsam gefassten Tatplans eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen, um hieraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/​die Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.

Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft, noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen. Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

Rechtspflegerin

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestr. 72
47057 Duisburg

Az. 174 Js 65/​22

Vollstreckungsverfahren gegen Detlef Frank Otto Bock
Tatvorwurf: Betrug u. a.

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft gemäß § 459i StPO

Personaldaten:

Vor- und Nachname: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Geburtsdatum und Ort: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Straße: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Stadt: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Kontoverbindung: Bank: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
IBAN: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Verwendungszweck _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Ich habe durch folgende Straftat einen Schaden erlitten:

Straftat: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Tatzeit: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Tatort: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Durch die Straftat ist mir folgender Schaden entstanden:
(Erläuterung: Als Schaden ist nur anzusehen, was dem Täter überlassen wurde oder was er an sich gebracht hat. Schmerzensgeld, Sachschäden, etc. können deshalb hier nicht geltend gemacht werden. Der Schaden ist daher in der Höhe begrenzt. Es bleibt Ihnen unbenommen, weitergehende Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen.)

Der Schaden muss der Höhe nach genau beziffert werden.

Gegenstand Wert
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Ich mache daher folgenden Gesamtbetrag geltend:

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Zur näheren Begründung der Höhe des Schadens lege ich folgende Anlagen bei:
(Erläuterung:
Hier sind die Unterlagen vorzulegen, die Grundlage der Wertbestimmung waren, wie etwa Kaufbelege, Wertgutachten.)

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Nur bei Austauschverträgen, z.B. Kaufverträgen, auszufüllen:
Ich werde die Gegenleistung, z.B. das mangelhafte Auto, behalten:
Diese hat folgenden Wert: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Ich habe die Anfechtung des Vertrages gegenüber dem Betroffenen bereits erklärt und werde die Gegenleistung zurückgeben (Sofern vorhanden, bitte Belege über die Anfechtungserklärung beifügen).

Ich versichere, dass meine Ansprüche nicht übergegangen sind, etwa auf eine Versicherung nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz, durch Abtretung nach § 398 BGB oder durch Erlass oder Erfüllung, oder in sonstiger Weise erloschen oder beschränkt sind, etwa durch einen Vergleich mit dem Beschuldigten/​Schuldner.
Sollten sich Veränderungen hinsichtlich meines Anspruchs ergeben, werde ich dies mitteilen.

oder
Meine Versicherung hat mich bereits entschädigt.
Ich füge deshalb folgende Versicherungsunterlagen bei:

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

oder/​und
Meine Ansprüche sind wie folgt erfüllt bzw. übergegangen:

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Weitere Ergänzungen auf gesondertem Blatt.

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Ort, Datum
_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Unterschrift

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

BaFin verschärft Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung

Next Post

Staatsanwaltschaft Duisburg