Staatsanwaltschaft Berlin
241 Js 572/25 V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 17.07.2025, rechtskräftig seit dem 06.09.2025, ein Beschluss ergangen.
Gegen Andreas Svenson wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 105.252,53 angeordnet.
Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine unbekannte Person handelnd unter dem Namen Andreas Svenson ist Inhaber des Kontos IBAN DE70 1005 1075 1239 3613 99. Auf diesem Konto gingen im Tatzeitraum im April und Mai 2024 diverse hohe Zahlungen ein, die tatsächlich an andere Konten überwiesen werden sollten.
Dies wurde von unbekannten Tätern dadurch ermöglicht, dass reguläre Rechnungen hinsichtlich der Bankdaten manipuliert wurden.
Auf diese Weise gingen auf dem Konto am 24.04.2024 5.355,- Euro, am 25.04.2024 3.807,76 Euro, am 02.05.2024 1.500,- Euro, am 02.05.2024 46.080,- Euro und ebenfalls am 02.05.2024 57.509,77 Euro von verschiedenen Geschädigten ein.
Wegen des vorgenannten Sachverhalts ist gegen die unbekannte Person mit dem Alias Andreas Svenson unter dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 233 Js 2869/24 ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt worden.
In diesem Ermittlungsverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 02.10.2024 (353 Gs 5165/24) ein Beschlagnahmebeschluss betreffend das Konto IBAN DE70 1005 1075 1239 3613 99 erlassen worden, daraufhin ist der Anspruch des Andreas Svenson auf Auszahlung des auf dem bei der Landesbank Berlin geführten Girokontos IBAN DE70 1005 1075 1239 3613 99 befindlichen Guthabens in Höhe von 105.252,53 Euro am 06.12.2024 beschlagnahmt worden.
Das unter der Aliaspersonalie Andreas Svenson geführte Ermittlungsverfahren ist am 14.05.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil es keinerlei Erkenntnisse zur Person des Beschuldigten gibt. Das Konto diente offenbar ausschließlich der Abwicklung von unberechtigt erlangten Überweisungen, die Existenz der Person konnte nicht verifiziert werden.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 Js 572/25 V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
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