Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat ihre Übersicht über die zwingenden gesetzlichen Vorschriften für Versicherer, Rückversicherer und Versicherungsvermittler umfassend aktualisiert. Das Dokument aus April 2026 zeigt deutlich: Wer in Liechtenstein Versicherungen vertreibt oder grenzüberschreitend Dienstleistungen anbietet, muss sich auf ein dichtes Netz aus nationalen Sonderregeln, Transparenzpflichten und Aufsichtsvorgaben einstellen.
Die Botschaft der Aufsicht ist klar: Eine Zulassung im EWR allein reicht nicht. Wer auf dem liechtensteinischen Markt aktiv sein will, muss sich an eine Vielzahl von Vorschriften halten, die dem Schutz des Allgemeinwohls, der Verbraucher und der Marktintegrität dienen.
Worum es in dem Dokument geht
Die FMA listet in dem Papier jene Vorschriften auf, die für Versicherungsunternehmen und Vermittler in Liechtenstein verbindlich sind. Das betrifft:
- den Versicherungsvertrieb
- den grenzüberschreitenden Vertrieb im EWR
- die Niederlassung ausländischer Anbieter
- den Umgang mit Pflichtversicherungen
- umfassende Informations- und Beratungspflichten
- Regeln zu Versicherungsanlageprodukten
- Geldwäscheprävention
- steuerliche Sondervorgaben
Besonders wichtig: Die FMA weist darauf hin, dass Liechtenstein in einzelnen Bereichen strengere Regeln als die EU-Mindestvorgaben der Insurance Distribution Directive (IDD) anwendet. Gleichzeitig wird betont, dass das Dokument nicht abschließend ist – es handelt sich also eher um einen verbindlichen Leitfaden als um eine vollständige Gesetzessammlung.
Rechtliche Grundlage: Diese Gesetze sind für Anbieter entscheidend
Im Zentrum stehen vor allem zwei Regelwerke:
- das Versicherungsaufsichtsgesetz (ISA) samt Verordnung
- das Versicherungsvertriebsgesetz (IDA) samt Verordnung
Hinzu kommen weitere wichtige Gesetze, etwa:
- das Versicherungsvertragsgesetz
- das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
- das Konsumentenschutzgesetz
- das Internationale Privatrecht
- das Steuergesetz
- das Sorgfaltspflichtgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Für Anbieter bedeutet das: Es geht längst nicht nur um klassische Aufsicht, sondern um einen Querschnitt aus Vertragsrecht, Verbraucherrecht, Steuerrecht und Compliance.
Wichtiger Punkt: Gerichtsstand kann nicht einfach ins Ausland verlagert werden
Ein besonders relevanter Punkt für Versicherungsnehmer und Anbieter: Bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen kann eine Vereinbarung über ein ausländisches Gericht unwirksam sein.
Wenn:
- der Versicherungsnehmer in Liechtenstein wohnt oder
- das versicherte Risiko in Liechtenstein liegt,
dann ist nach den Angaben der FMA regelmäßig Vaduz der zuständige Gerichtsstand. Diese Zuständigkeit ist ausdrücklich zwingend und kann nicht einfach vertraglich umgangen werden.
Das stärkt den Schutz von Kunden erheblich – gerade bei internationalen Policen oder grenzüberschreitenden Vertriebsmodellen.
Ausländische Versicherer: Wer eine Niederlassung betreibt, muss sich eintragen lassen
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in Liechtenstein eine Niederlassung oder Betriebsstätte unterhalten, müssen diese im Öffentlichkeitsregister eintragen lassen. Für ausländische Versicherungsvermittler mit Zweigstelle gilt eine entsprechende Pflicht zur Eintragung im Handelsregister.
Das ist kein bloßer Formalismus: Ohne saubere Registrierung drohen aufsichtsrechtliche Probleme und mögliche Einschränkungen im Vertrieb.
Pflichtversicherungen: Hier gelten besonders strenge Sonderregeln
Die FMA nennt ausdrücklich die wichtigsten Pflichtversicherungen in Liechtenstein:
- Gebäudeversicherung
- Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- berufliche Vorsorge / Pensionsversicherung
Gerade in diesen Bereichen gilt: Wer als EWR-Anbieter über die Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit tätig werden will, muss zusätzliche nationale Anforderungen erfüllen.
1. Obligatorische Gebäudeversicherung
Für Gebäude in Liechtenstein besteht eine Pflichtversicherung gegen:
- Feuer
- Elementarschäden / Naturgefahren
Besonders brisant: Umfang des Schutzes und die Prämien für Naturgefahren sind einheitlich und verbindlich geregelt. Versicherer dürfen diese Sparte nur vertreiben, wenn sie einen Vertrag mit der liechtensteinischen Regierung abschließen. Dieser Vertrag ist laut FMA Voraussetzung für den Vertrieb dieser Pflichtversicherung.
Zudem müssen die Prämien von der FMA genehmigt und im Versicherungsschein gesondert und numerisch ausgewiesen werden.
2. Kfz-Haftpflichtversicherung
Wer als ausländischer EWR-Versicherer in Liechtenstein Kfz-Haftpflicht anbieten will, muss:
- Mitglied des Nationalen Versicherungsbüros
- und des Nationalen Garantiefonds
sein oder dies nachweisen.
Bei grenzüberschreitendem Vertrieb ohne Niederlassung kommt noch hinzu: Es muss ein Vertreter in Liechtenstein zur Schadenregulierung bestellt werden.
3. Krankenversicherung
Bei der Krankenversicherung unterscheidet Liechtenstein zwischen:
- obligatorischer Krankenversicherung
- freiwilliger Zusatzversicherung
Die Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung ist auf von der Regierung anerkannte Krankenkassen beschränkt.
4. Unfallversicherung
Auch die obligatorische Unfallversicherung ist stark reguliert. Versicherer, die diese Sparte anbieten wollen, müssen zusätzlich einen vertraglichen Anschluss an die führende Versicherung vornehmen.
5. Berufliche Vorsorge
Im Bereich der beruflichen Altersvorsorge gelten gesonderte Regeln nach dem BPVG/BPVV. Auch hier müssen Anbieter zusätzliche Informationspflichten erfüllen, insbesondere zu Gewinnbeteiligungen und Verwaltungskosten.
Versicherer müssen Bedingungen vorab einreichen
Ein besonders praktischer Punkt: Versicherer aus dem EWR, die in Liechtenstein Krankenversicherung oder andere Pflichtversicherungen anbieten wollen, müssen ihre allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung an die FMA Liechtenstein übermitteln.
Das ist ein klares Aufsichtssignal: Die FMA will diese sensiblen Produkte vorab sehen, nicht erst im Nachhinein prüfen.
Massive Informationspflichten im Vertrieb
Ein zentraler Schwerpunkt des Dokuments liegt auf den Informationspflichten und Verhaltensregeln für Versicherungsvermittler und Versicherer.
Diese Pflichten gelten sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Laufzeit des Vertrags. Die FMA verweist hier ausdrücklich auf die Kapitel V und VI des Versicherungsvertriebsgesetzes.
Dazu gehören insbesondere:
- allgemeine Informationen über Anbieter und Vermittler
- Offenlegung von Vergütungen und Vertragsstrukturen
- Transparenzpflichten zu Provisionen und Entgelten
- Prüfung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden
- produktspezifische Informationen in verständlicher Form
- Beratungspflichten
- Eignungs- und Angemessenheitsprüfung bei Versicherungsanlageprodukten
- Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten
- Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber dem Kunden
- besondere Regeln beim Cross-Selling
- Sonderregeln beim Telefonvertrieb
Die FMA betont mehrfach das Proportionalitätsprinzip: Die Tiefe der Prüfung und Information muss sich an der Komplexität des Produkts und der Kundengruppe orientieren.
Besonders wichtig: Bedürfnisse des Kunden müssen aktiv geprüft werden
Ein oft unterschätzter Punkt ist die gesetzliche Pflicht zur Bedarfsanalyse.
Versicherungsvermittler dürfen also nicht einfach irgendein Produkt verkaufen, sondern müssen vorab prüfen:
- Was will der Kunde?
- Was braucht der Kunde tatsächlich?
- Passt das Produkt zur Situation des Kunden?
Gerade im Bereich von Versicherungsanlageprodukten wird diese Pflicht noch deutlich strenger. Dort müssen Eignung und Angemessenheit ausdrücklich geprüft werden.
Neu 2026: „Value for Money“ rückt in den Fokus
Eine der wichtigsten Neuerungen im Update 2026 ist ein eigener Abschnitt zum Thema „Value for Money“.
Die FMA verweist auf ihre Communication 2026/2, in der sie ihre aufsichtsrechtlichen Erwartungen an Hersteller von Versicherungsanlageprodukten formuliert. Ziel ist, dass Produkte nicht nur formal zulässig sind, sondern über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg einen echten Mehrwert für Kunden liefern.
Die FMA nennt dabei unter anderem:
- angemessene Produktentwicklung
- sorgfältige Produktfreigabe
- verantwortungsvollen Vertrieb
- laufende Überwachung nach Markteinführung
- korrekten Umgang mit Rückvergütungen
- Vermeidung von Interessenkonflikten
- Abbau irreführender Vertriebsanreize
Das ist ein deutliches Signal an den Markt: Die Aufsicht schaut künftig nicht nur auf die Form, sondern stärker auf die ökonomische Fairness und den tatsächlichen Kundennutzen.
Unfaire Klauseln in AGB können unwirksam sein
Die FMA erinnert außerdem daran, dass vorformulierte Vertragsbedingungen strengen Grenzen unterliegen.
Unfaire Klauseln in AGB von Verbraucherverträgen können nach:
- § 864a ABGB
- § 879 Abs. 3 ABGB
- dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
- dem Konsumentenschutzgesetz
unwirksam sein.
Das betrifft insbesondere überraschende, einseitig benachteiligende oder nicht individuell ausgehandelte Klauseln.
Geldwäscheprävention: Besonders relevant bei Lebensversicherungen und Anlageprodukten
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Sorgfaltspflichtgesetz.
Zweigniederlassungen von Versicherern und Vermittlern aus dem EWR, die in Liechtenstein Lebensversicherungen oder investmentnahe Versicherungsprodukte vertreiben, unterliegen den Regeln zur Bekämpfung von:
- Geldwäsche
- organisierter Kriminalität
- Terrorismusfinanzierung
Konkret verlangt die FMA unter anderem:
- Identifizierung des Vertragspartners
- Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten
- Identifizierung des Begünstigten bei Lebensversicherungen
- Erstellung eines Geschäftsprofils
- laufende risikobasierte Überwachung der Geschäftsbeziehung
- Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) bei Auffälligkeiten
Gerade bei grenzüberschreitenden Strukturen ist das ein zentraler Compliance-Baustein.
Steuern: Versicherer müssen auch steuerlich sauber aufgestellt sein
Das Dokument widmet auch dem Thema Steuern einen eigenen Abschnitt.
1. Schweizer Stempelabgabe
Aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz gilt in Liechtenstein in bestimmten Fällen auch das schweizerische Stempelabgaberecht. Versicherer müssen die Stempelabgabe auf Prämienzahlungen für ihr liechtensteinisches bzw. schweizerisches Portfolio beachten.
2. Liechtensteinische Versicherungsprämiensteuer
Zusätzlich sieht das liechtensteinische Steuergesetz eine Versicherungsprämiensteuer vor – sofern nicht bereits die schweizerische Regelung greift.
Diese beträgt:
- 5 % bei Nichtlebens- und Sachversicherungen
- 2,5 % bei Lebensversicherungen
Die Steuer fällt an, wenn:
- das Risiko in Liechtenstein liegt
- und der Vertrag im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zustande kommt.
Besonders wichtig: Ausländische Versicherer ohne feste Niederlassung in Liechtenstein müssen unter Umständen einen steuerlichen Vertreter (fiscal representative) in Liechtenstein bestellen. Dieser haftet sogar für die Steuer.
Datenschutz bleibt ausdrücklich Thema
Abschließend weist die FMA darauf hin, dass sie personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit der DSGVO und dem geltenden Datenschutzrecht verarbeitet.
Was hat sich 2026 konkret geändert?
Im Änderungsverzeichnis nennt die FMA mehrere Neuerungen gegenüber der Fassung von Januar 2021:
- Ergänzungen bei der Pflicht-Gebäudeversicherung
- Anpassungen bei der Unfallversicherung
- neuer Abschnitt „Value for Money“ mit Verweis auf die FMA-Mitteilung 2026/2
- zusätzlicher Hinweis auf die FMA-Website im Bereich Geldwäscheprävention
- strukturelle Anpassungen und neue Nummerierung einzelner Abschnitte
Fazit: Ein klarer Warnhinweis an Versicherer und Vermittler
Das aktualisierte FMA-Papier ist weit mehr als ein technisches Rundschreiben. Es ist ein deutliches Signal an den Markt:
Wer in Liechtenstein Versicherungen vertreibt – insbesondere grenzüberschreitend –, muss mit hohen Anforderungen an Transparenz, Produktqualität, Dokumentation, Steuer-Compliance und Kundenschutz rechnen.
Besonders im Fokus stehen:
- Pflichtversicherungen mit Sonderregeln
- umfassende Beratungs- und Informationspflichten
- strengere Anforderungen bei Versicherungsanlageprodukten
- der neue Fokus auf „Value for Money“
- Geldwäscheprävention und steuerliche Pflichten
Für Verbraucher ist das grundsätzlich positiv: Die FMA macht klar, dass sie nicht nur formale Zulässigkeit, sondern zunehmend auch Fairness, Nachvollziehbarkeit und echten Kundennutzen erwartet. Für Anbieter bedeutet das: Wer den Markt in Liechtenstein unterschätzt, riskiert nicht nur regulatorische Probleme – sondern auch handfeste Vertriebs- und Haftungsrisiken.