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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die PV Sonne Energy GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen IN 48 26

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PV Sonne Energy GmbH, Im Weihertal 7 in 93149 Nittenau, hat das Amtsgericht Amberg am 03.03.2026 um 15:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB 7092 eingetragen. Sie wird durch die Geschäftsführer Harald Held und Markus Lankes vertreten. Der Insolvenzantrag wurde von der Gesellschaft selbst gestellt. Als Verfahrensbevollmächtigte tritt Rechtsanwältin Rosemarie Lankes aus Weiding auf.

Mit der gerichtlichen Entscheidung reagiert das Insolvenzgericht auf den Insolvenzantrag, um das Vermögen der Gesellschaft vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dient dazu, die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu prüfen und die vorhandenen Vermögenswerte bis zur Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu sichern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Lehner aus Amberg bestellt. Er übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu untersuchen und dem Gericht eine Grundlage für die weitere Entscheidung über das Verfahren zu liefern.

Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters beginnt eine entscheidende Phase des Insolvenzantragsverfahrens. In dieser Zeit werden insbesondere die Vermögenslage, die bestehenden Verbindlichkeiten sowie die Fortführungsmöglichkeiten des Unternehmens geprüft.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Amberg einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

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