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Insolvenzantrag gegen die Hands For Hire Berlin UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3604 IN 5657 25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hands For Hire Berlin UG haftungsbeschränkt hat das Amtsgericht Charlottenburg am 02.03.2026 entschieden, den Insolvenzantrag mangels Masse abzuweisen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 209643 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Ivan Pavlov vertreten. Ein antragstellender Gläubiger hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt.

Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellte das Insolvenzgericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen sieht die Insolvenzordnung zwingend vor, den Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels Masse abzuweisen. Ohne ausreichende Insolvenzmasse kann ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt werden.

Die Entscheidung bedeutet, dass kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird und somit auch keine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfinden kann. Für Gläubiger hat dies zur Folge, dass Forderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden müssen. Gleichzeitig kann eine solche Entscheidung weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa im Hinblick auf mögliche registerrechtliche Maßnahmen.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.

Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Eine einfache E Mail genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg ist das Insolvenzantragsverfahren abgeschlossen, sofern nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wird.

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