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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Phoenix Catering UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3618 IN 11049 25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Phoenix Catering UG haftungsbeschränkt mit Sitz in der Wollankstraße 69 in 13359 Berlin hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.03.2026 um 15:10 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet .

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 253534 B eingetragen und wird durch ihre Geschäftsführerin Daniela Graf vertreten. Mit der gerichtlichen Entscheidung reagiert das Insolvenzgericht auf den vorliegenden Insolvenzantrag und ordnet Maßnahmen an, die eine Verschlechterung der Vermögenslage bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung verhindern sollen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Brachwitz aus Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt dabei nicht die vollständige Vertretung der Gesellschaft, sondern überwacht deren wirtschaftliche Tätigkeit, um das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Darüber hinaus wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Befugnis erteilt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er ist außerdem berechtigt, Sonderkonten einzurichten und zu führen. Kreditinstitute, die Konten der Gesellschaft verwalten, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über bestehende Geschäftsbeziehungen zu erteilen.

Drittschuldnern wurde untersagt, weiterhin Zahlungen an die Phoenix Catering UG zu leisten. Sie sind verpflichtet, Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Zudem hat das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt, um eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger sicherzustellen.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden weitreichende Kontroll und Prüfungsrechte eingeräumt. Er darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und sämtliche zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Auskünfte verlangen.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg möglich. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung tritt das Verfahren nun in die Prüfungsphase ein, in der die wirtschaftliche Situation der Phoenix Catering UG eingehend untersucht wird.

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