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Insolvenzantrag gegen die Kindermann Immobilien KG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 11 IN 262 22

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kindermann Immobilien KG, Lichtentaler Allee 12 in 76530 Baden Baden, hat das Amtsgericht Baden Baden als Insolvenzgericht am 13.01.2026 entschieden, den Insolvenzantrag mangels Masse abzuweisen.

Die Gesellschaft ist im Register des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 704284 eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter ist Werner Lothar Kindermann, dessen Aufenthalt derzeit unbekannt ist. Eine antragstellende Gläubigerin hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt.

Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellte das Gericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen sieht die Insolvenzordnung zwingend vor, den Antrag mangels Masse abzuweisen. Ohne ausreichende Insolvenzmasse kann ein Verfahren nicht eröffnet werden, da die notwendigen Verfahrenskosten nicht gedeckt wären.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass kein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Für Gläubiger bedeutet dies, dass eine gemeinschaftliche Verwertung der Vermögenswerte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht stattfindet. Die Abweisung kann zugleich weitere rechtliche Folgen nach sich ziehen, etwa im Hinblick auf registerrechtliche Maßnahmen oder mögliche haftungsrechtliche Prüfungen.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Baden Baden einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

Auch die elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen ist möglich, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Eine Einlegung per einfacher E Mail ist nicht zulässig. Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Baden Baden ist das Insolvenzantragsverfahren beendet, sofern nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wird.

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